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Stefan Thoma

FDP 15.05.2025 Sitzungen 18/87

Sehr verehrte Präsidentin, sehr verehrte Damen und Herren! Nach Hinterlegungs- und Richtergesetz gestern liegt uns heute ein Gesetzentwurf vor, der die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz regelt. Mit dem Entwurf wird das Landesrecht an das Bundesrecht angeglichen, und die vorübergehend bestehende Gesetzeskonkurrenz wird zugunsten des Landesrechts aufgelöst. Um was geht es der Landesregierung dabei? Die Justiz dokumentiert ihr Handeln. Aufbewahrungsfristen garantieren, dass staatliches Handeln überprüfbar bleibt. Nach Ablauf der Fristen müssen personenbezogene Daten aber gelöscht werden, wenn schutzwürdige oder öffentliche Interessen dies erfordern. Daher dürfen die Akten nur aufbewahrt werden, solange sie bei einer generalisierten Betrachtung noch benötigt werden können, womit die Regelung zugleich das Verbot enthält, Akten länger als notwendig aufzuheben. Im Rahmen der Beurteilung der Aufbewahrungsnotwendigkeit sind die typischerweise vorliegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen, Dritter sowie Rechtsvorschriften und das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Genaue Kriterien für das Vorliegen schutzwürdiger Interessen sind gesetzlich geregelt. Mithin wird der vorliegende Neuerlass des Landesgesetzes der Klarstellung dienen und nur noch Regelungen aufweisen, die nicht bereits durch das Justizaufbewahrungsgesetz oder die Justizaufbewahrungsverordnung abschließend geregelt wurden. Wir als FDP begrüßen deutlich, dass dadurch für uns alle Rechtsklarheit und Rechtssicherheit über die Belange des Datenschutzes hergestellt werden. Der Entwurf findet entsprechend unsere volle Zustimmung. Vielen Dank. (Beifall bei der FDP, bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 9 0/DIE GRÜNEN)

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