Dr. Fedor Rose
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit und Integrität der Landesregierung ist ein hohes Gut. Man mag politisch nicht immer mit dem Regierungshandeln übereinstimmen. Man darf sich auch eine andere Regierung wünschen, aber die Erwartung und ja, auch das Vertrauen, dass die Mitglieder der Landesregierung das Beste für unser Land erreichen wollen, sollte ein Grundkonsens aller Demokratinnen und Demokraten sein. Ich freue mich, dass die CDU-Fraktion diese Haltung mit ihrem Gesetzentwurf ebenfalls befördern möchte. Allerdings kann ich für die Landesregierung feststellen, dass der Bedarf für die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen nicht gesehen wird. Lassen Sie mich zu den einzelnen Regelungsvorschlägen Stellung nehmen. Es wird vorgeschlagen, die Regelungen des Bundes zu Karenzzeiten in das rheinland-pfälzische Ministergesetz zu übernehmen. Diese Regelungen wirken allerdings zum einen im Verhältnis zum verfolgten Regelungszweck als zu lang, zu umständlich und zu bürokratisch. Zum anderen und vor allem muss die Aufnahme einer solchen Regelung ganz grundsätzlich sorgfältig abgewogen werden; denn die vorgeschlagene Regelung wird auch verfassungsrechtliche Bedenken beantworten müssen, schränkt sie doch die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit stark ein. Entsprechende Bedenken scheinen in anderen Bundesländern angekommen zu sein; denn kaum ein Land hat die Bundesregelung vollständig übernommen, wie der vorgelegte Gesetzentwurf es vorsieht. Es gab in der Geschichte übrigens – darauf hat, glaube ich, Herr von Heusinger hingewiesen – in unserem Bundesland keinen einzigen Fall, in dem die vorgelegte Regelung, hätte sie bereits gegolten, jemals zum Tragen gekommen wäre im Sinne einer Untersagung. Dazu beigetragen – deswegen komme ich zu dem zweiten Regelungspunkt – haben die Regelungen zum Übergangsgeld. Rheinland-Pfalz hat sich für eine maximale Dauer von drei Jahren entschieden, während die meisten Bundesländer und der Bund zwei Jahre vorsehen. Allerdings kann man diese Frage nicht isoliert betrachten. Ich kann auf die Vorredner verweisen; denn zu berücksichtigen ist, dass die rheinland-pfälzischen Regelungen zum Ruhegehaltsanspruch für ehemalige Regierungsmitglieder zum Teil deutlich restriktiver sind als im Bund und in anderen Ländern. Einerseits erwerben Regierungsmitglieder in Rheinland-Pfalz erst nach fünf Jahren Regierungsmitgliedschaft überhaupt einen Anspruch auf Ruhegehalt. Da Herr Haller das quasi entsprechend bundesländerscharf vorgetragen hat, möchte ich das jetzt summarisch noch einmal zusammenfassen. Dem gegenüber gelten nämlich in zwölf Ländern und im Bund kürzere Mindestamtszeiten. Sechs Länder sehen sogar nur eine Mindestamtszeit von zwei Jahren vor. Andererseits können ehemalige Regierungsmitglieder in Rheinland-Pfalz grundsätzlich erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und frühestens ab dem 62. Lebensjahr Ruhegehalt beziehen. Demgegenüber gewähren sieben Länder bereits grundsätzlich und teils deutlich vor Erreichen der Altersgrenze Ruhegehalt, und neun Länder und der Bund sehen den frühestmöglichen Bezug bereits zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr vor. Ein Bundesland kennt sogar gar keine absolute Untergrenze. Somit ist die rheinland-pfälzische Regelung der Versorgungsansprüche ehemaliger Mitglieder der Landesregierung im Ländervergleich in der Gesamtschau sehr restriktiv. Lassen Sie mich zusammenfassen und sagen, dass wir in Rheinland-Pfalz bereits über sehr ausgewogene Regeln verfügen, und ich kann nur herzlich bitten, dass wir in den weiteren Beratungen genau diese Argumente auch entsprechend berücksichtigen. Herzlichen Dank. (Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)
