Petra Dick-Walther
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Der zur Beratung anstehende Gesetzentwurf beinhaltet die Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz. Unsere Agrarpolitik in Rheinland-Pfalz ist darauf ausgerichtet, eine integrierte nachhaltige Landentwicklung zu betreiben und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, des Weinbaus sowie der integrierten ländlichen Entwicklung zu stärken. Hierfür ist die Flurbereinigung in Rheinland-Pfalz ein zentrales und stark nachgefragtes Instrument. Mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen im ländlichen Raum hat sich dieses Instrument erfolgreich bewährt, Landnutzungskonflikte zu lösen, Flächen nach Lage, Form und Größe neu zu ordnen, Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen durchzuführen sowie für die unterschiedlichsten Ansprüche Flächen bereitzustellen. In den Flurbereinigungsverfahren wird über das verfassungsrechtlich geschützte Grundeigentum entschieden. Daher bestehen hohe Anforderungen an die rechtliche Qualität dieser Verfahren. So ermächtigt das Flurbereinigungsgesetz unter anderem die Länder zur Einrichtung einer Spruchstelle, um über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zu entscheiden. Das Spruchverfahren sowie die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen werden im Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz geregelt. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Gesetzentwurf wird zum einen eine klare Zuordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung zum für Landwirtschaft zuständigen Ministerium getroffen. Hierdurch können verwaltungsorganisatorische Mehrarbeiten aufgrund der bisherigen Zuständigkeitsaufteilung auf zwei Ressorts vermieden werden. In diesem Kontext wird die Besetzung der Spruchstelle für Entscheidungen angepasst. Statt mit zwei beamteten und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern wird künftig mit einem Beamten und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern entschieden. Durch den Wegfall behördeninterner Bürokratie wird die Spruchstellenarbeit effizienter gestaltet und der verbleibende Arbeitsanfall in diesem Bereich ohne Qualitätsverlust optimiert. Meine Damen und Herren Abgeordnete, die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben uns gezeigt, dass gesetzlich vorgeschriebene Präsenztermine nicht immer durchführbar sein können. Hierzu zählt auch die Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft eines Flurbereinigungsverfahrens. Um die Flurbereinigungsverfahren aufgrund des dadurch fehlenden Vorstands nicht in der Bearbeitung zu hemmen, wird in dem Gesetzentwurf geregelt, dass die Flurbereinigungsbehörde künftig nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen die Mitglieder eines geschäftsführenden Vorstands bis zur Durchführbarkeit einer Vorstandswahl bestellen kann. Hierdurch soll erreicht werden, dass in diesen Fällen positive Wirkungen der Flurbereinigungen schneller eintreten können, die Verausgabung von Fördermitteln nicht gehemmt wird sowie Infrastrukturprojekte schneller voranschreiten können. Meine Damen und Herren, schließlich wird im Gesetzentwurf geregelt, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als sachlich zuständige Verwaltungsbehörde künftig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Flurbereinigungsverfahren zuständig ist. Durch diese Feststellungen wird eine landesweit einheitliche Vorgehensweise sichergestellt. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung wollen wir im Interesse unserer Landwirtinnen und Landwirte, Winzerinnen und Winzer die Flurbereinigungsverfahren flexibler gestalten und an den tatsächlichen Arbeitsaufwand anpassen, eine landesweit einheitliche Vorgehensweise stärken und insgesamt eine Prozessbeschleunigung bei den für die Landwirtschaft und den Erhalt der Kulturlandschaft so wichtigen Flurbereinigungsverfahren erreichen. Vielen Dank. (Beifall des Abg. Stefan Thoma, FDP, bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
