Philipp Fernis
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beschäftigen uns beim Polizeigesetz mit einer Materie, die die Handlungsbefugnisse, den Handlungsrahmen von denjenigen regelt, die jeden Tag für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung, für die Durchsetzung unseres Rechtsstaats im wahrsten Sinne des Wortes den eigenen Kopf hinhalten. Denen gebührt an dieser Stelle, wenn wir über ihren Rechtsrahmen miteinander sprechen, unser ausdrücklicher Dank – unseren Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die jeden Tag 24 Stunden diesen wahnsinnig wertvollen und leider auch immer schwierigeren Dienst für unsere Gesellschaft leisten. Das will ich den Überlegungen zu den Regelungen im Einzelnen voranstellen. (Beifall bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wenn wir über die Regelungen im Einzelnen sprechen, dann geht es genau darum, dass wir im Parlament gemeinsam miteinander aushandeln, wie viele Befugnisse notwendig sind, aber wie viel Zurückhaltung auch geboten ist, weil unsere verfassungsmäßige Ordnung eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats in ihrer Konstruktion erst einmal davon ausgeht, dass der Staat Menschen in Ruhe lässt, außer er hat einen entsprechenden Grund, um gegebenenfalls in ihre Rechte einzugreifen. Herr Kollege Herber, in der Akzentuierung dieser beiden Dinge gibt es mitunter sicherlich unterschiedliche Auffassungen. Das ist auch gut so in der Demokratie. Ich bin nicht der Auffassung, dass es die Aufgabe des Gesetzgebers ist, im Grunde an die Grenze dessen zu gehen, was die Verfassung zulässt. Dafür bräuchte man gar keinen Gesetzgeber. Dann könnte man einfach in ein Gesetz hineinschreiben, die Polizei darf alles, was gegebenenfalls einmal verfassungsgerichtlich gebilligt wurde. Das ist aber zu einfach. Ich möchte vielmehr, dass wir miteinander darüber diskutieren und hier die Entscheidung treffen. Diese Entscheidung kann auch einmal heißen, etwas, das möglicherweise verfassungsrechtlich möglich ist, trotzdem nicht zuzulassen, weil einem der Eingriff zu schwer wiegt. Diese Balance ist bei diesem Gesetzentwurf – das will ich für die Freien Demokraten sagen – hervorragend gelungen. Das beginnt bei der Frage des Einsatzes der Bodycam in Wohnungen. Wir halten uns präzise an das, was in Artikel 13 Abs. 5 GG genau dazu verankert ist. Entsprechende Instrumente sind zum Schutz von in Wohnungen eingesetzten Beamtinnen und Beamten zulässig. Man kann die Diskussion über die Rechte Dritter führen, aber sie ist doch zugleich eine rein akademische Diskussion. Sobald Leib oder Leben von anderen gefährdet ist, entsteht eine dienstrechtliche Eingriffspflicht von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten und die Möglichkeit, die Bodycam zur Eigensicherung parallel zu nutzen. Deswegen ist das doch ein akademischer Streit. Es geht doch nicht darum, dass die einbringenden Fraktionen hier in irgendeiner Form der Polizei ein Instrument vorenthalten würden. (Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wir regeln den Einsatz der sogenannten Monocam, um zu verhindern, dass es im Straßenverkehr zu schweren Unfällen durch Handynutzung kommt. Wir alle wissen, das lenkt enorm ab. Ich könnte etwas zynisch sagen, wer frei von Sünde ist, werfe sein Smartphone, aber es ist gut, dass wir dem entgegenwirken. Ebenso ist es gut, dass wir den Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, der elektronischen Fußfessel für Zwecke der Gefahrenabwehr regeln. Herr Bollinger, was Sie zur Frage der Gefangenentransporte gesagt haben, kann man sich nur ausdenken, wenn man von der Praxis an der Stelle wirklich gar keine Ahnung hat. (Beifall bei der FDP, bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –
