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Stephan Wefelscheid

FREIE WÄHLER 13.06.2024 Sitzungen 18/67

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Titel der Aktuellen Debatte stellt es klar heraus, unsere Kinder müssen konsequent geschützt werden. Kommt es leider doch zu Straftaten gegen sie, so muss eine effektive Strafverfolgung des Täters gesichert sein. Ich bin mir sicher, eine effektive Strafverfolgung liegt uns allen in diesem doch so sensiblen Bereich am Herzen; denn wenn wir als Gesellschaft unsere Kinder manchmal leider nicht davor schützen können, Opfer einer solchen Tat zu werden, so möchten wir zumindest, dass der Schuldige zur Verantwortung gezogen und Tat und Schuld angemessen bestraft werden. Genau hierum geht es im Kern, um die Frage der Schuld als Teilaspekt der Strafbarkeit. Die konsequente Härte des Rechtsstaats soll denjenigen treffen, der sich einer Tat persönlich schuldig gemacht hat; denn Strafe verfolgt stets einen Zweck. Ich möchte hier nicht näher auf die Feinheiten der Strafzwecktheorien eingehen. Lassen Sie mich Ihnen aber vor Augen führen, das Strafrecht dient als Ultima Ratio dem Rechtsgüterschutz. Ein bestimmtes Verhalten muss über sein Verbot hinaus besonders sozial schädlich, für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich und seine Verhinderung besonders dringlich sein. Stets im Blick behalten müssen wir die Zwecke und Wirkung von Strafe auf Gesellschaft und den einzelnen Täter. Insofern war es von der Zielrichtung richtig, dass mit der Novelle von 2021 Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte unter eine höhere Strafe gestellt wurden. Das Vergehen wurde zu einem Verbrechen heraufgestuft. Die Auswirkungen der Praxis – wir erinnern uns alle an den in unserem Bundesland passierten Fall betreffend die Westerwälder Lehrerin – konnten wir in den letzten Jahren beobachten. Personen wie Lehrer, Eltern, Jugendbetreuer und Jugendliche machen sich strafbar, weil sie gefundenes kinderpornografisches Material weitergeleitet haben, um auf den Missstand aufmerksam zu machen. Polizei und Justiz waren hier die Hände gebunden und diese gezwungen, ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach § 184 b StGB einzuleiten. Eine Einstellung oder Erledigung mittels Strafbefehl war wegen des nunmehrigen Verbrechenstatbestands nicht möglich. Auf diese Problematik hatte ich bereits in mehreren Berichtsanträgen seit 2022 im Rechtsausschuss nach Hinweisen aus der Praxis hingewiesen. Zuletzt war dies hier Gegenstand im Februar dieses Jahres, nachdem auf Beschwerden der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen eine aus dem Westerwald stammende Lehrerin wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften die Anklage zugelassen und gegen sie das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Montabaur, Schöffengericht, eröffnet wurde. In der Praxis haben die leider mittlerweile zahlreichen Fälle ergeben, dass die aktuelle gesetzliche Regelung keinen sachgerechten Ausweg bietet und dringend ein Handeln auf bundesgesetzlicher Ebene erforderlich ist. Ja, das hatten auch Sie erkannt, Herr Minister Mertin, und auf die allgemeine Problematik ungewünschter Konsequenzen der Strafrahmenerhöhung in § 184 b des Strafgesetzbuchs, insbesondere bei sogenannten Schulhoffällen, wiederholt hingewiesen und sich bei Ihrem Parteikollegen Buschmann als Bundesjustizminister für eine rasche Änderung eingesetzt. Hierfür möchte ich Ihnen danken, auch wenn die Änderungen nicht ganz so zügig erfolgten wie von uns beiden erhofft. Angesichts der nun in unserem Bundesland Rheinland-Pfalz vor Gericht stehenden Lehrerin aus dem Westerwald haben Sie jedoch die Brisanz erkannt und das Verfahren sachgerecht begleitet. Nun befinden wir uns auf Bundesebene auf der Zielgeraden. Es ist beschlossen, die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte werden wieder abgesenkt. Aus dem Verbrechenstatbestand wird wieder ein Vergehen. Dies eröffnet dann wieder die Möglichkeit, in geeigneten Fällen das Verfahren einzustellen oder durch Strafbefehl zu erledigen, die hier im Titel der Aktuellen Debatte angesprochene Flexibilität. Schweren Straftaten in diesem Bereich soll aber auch nach der Gesetzesänderung mit der notwendigen Härte begegnet werden, und sie sollen hohe Strafen nach sich ziehen können. Den Strafverfolgungsbehörden wird die Möglichkeit wieder eröffnet, in jedem Einzelfall angemessen auf Verfahren zu reagieren, die Straftaten nach § 184 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 StGB zum Gegenstand haben. Dies ist aus Sicht der FREIEN WÄHLER zu befürworten und erachten wir als eine sachgerechte Lösung der in der Praxis aufgetretenen Anwendungsprobleme, um eine tat- und schuldangemessene Reaktion in jedem Einzelfall zu gewährleisten. Ebenso hätte aber auch der Lösungsansatz der CDU auf Bundesebene interessante rechtliche Aspekte eröffnen können, nämlich eine Privilegierung auf Tatbestandsebene für die drei in der Praxis aufgetretenen Problemfälle zu schaffen, für die sogenannten Eltern- oder Warnfälle, für die Taten von Jugendlichen und für niedrigschwellige Fälle. Wir befinden uns hier aber auf Landesebene. Hier zählt für mich, dass das Problem einer schnellen und sachgerechten Lösung zugeführt wird und die wahren Täter in gebotenem Maße bestraft werden. Es gilt, das Ziel zählt, nicht der Weg. Vielen Dank. (Beifall der FREIEN WÄHLER)

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