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Herbert Mertin

12.06.2024 Sitzungen 18/66

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf möchte die Landesregierung nichts Neues einführen, sondern dafür sorgen, dass es so bleibt, wie es bisher war. Wieso kommt es dazu? – Im Rahmen von Abschiebungen nach rechtskräftigem Abschluss der ausländerrechtlichen Verfahren ist es manchmal notwendig, Räumlichkeiten zu durchsuchen. Solche Durchsuchungsmöglichkeiten bedürfen einer richterlichen Entscheidung. Das war bisher im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt, aber in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgerichtshof haben diese Entscheidungen in Rheinland-Pfalz, jedenfalls bisher, die Verwaltungsgerichte getroffen. Auf Bundesebene hat es – Sie haben es alle über die Medien mitbekommen – Diskussionen über diese Fragen gegeben, und es gibt ein sogenanntes Rückführungsbeschleunigungsgesetz. In diesem Gesetz ist festgelegt worden, dass diese gerichtliche Entscheidung, die ich eben skizzierte, künftig von den Amtsgerichten zu treffen ist. Während des Gesetzgebungsverfahrens hat sich die Landesregierung, hat sich mein Ministerium immer dafür eingesetzt, dass es so bleibt, wie es ist. Sie werden verstehen, dass wir das getan haben, weil im Rahmen der Diskussion auch sehr deutlich geworden ist, dass wir, das Land Rheinland-Pfalz, die Gesellschaft, unseren Verwaltungsgerichten zu Dank verpflichtet sind, weil die Verfahren sehr zügig betrieben wurden und wir im Verhältnis zu anderen Bundesländern einmalig sozusagen an der Spitze der Bewegung standen. Deswegen hat uns immer ein ungutes Gefühl beschlichen, wenn an dieser Stelle die Zuständigkeit an die Amtsgerichte gegeben wird. Jetzt können Sie sagen, das sei eher etwas Emotionales, aber ich finde, wenn Menschen mit großem Einsatz und Engagement wie am Verwaltungsgericht in Trier diese Leistungen erbringen, dann sollte man vermeiden, den Eindruck zu erwecken, als ob es irgendeinen Grund gäbe, damit unzufrieden zu sein. Es gibt aber auch einen sachlichen Grund. Das war auch der bisher immer geltende Grund. Man muss wissen, dass im Rahmen dieser Verfahren von den Betroffenen Einwendungen gegen den Durchsuchungsbeschluss erhoben werden. Diese Einwendungen beruhen aber meistens auf Erwägungen aus dem Ausländerrecht, und die liegen natürlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit deutlich näher als den Amtsgerichten. Deswegen schlagen wir vor, es so zu belassen, wie es bisher war. Allerdings müssen wir dabei Gebrauch machen von einer Öffnungsklausel, die auf unser Betreiben hin der Bundesgesetzgeber glücklicherweise den Ländern gegeben hat. Insofern schlagen wir vor, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, so hoffe ich, am Schluss gemeinsam zu beschließen, dass es im Land Rheinland-Pfalz so bleiben kann, wie es ist, also die Verwaltungsgerichte diese Entscheidungen treffen. (Beifall des Abg. Philipp Fernis, FDP, bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗