Stephan Wefelscheid
In diesem Fall geht es um die Frage, wer eigentlich dafür qualifiziert ist, eine Bauvorlage einzureichen. Bisher ist dies eingetragenen Architekten, Bauingenieuren und Staatsbediensteten vorbehalten. Berufserfahrung ist hier das Stichwort. Jedoch steht das den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Weg, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet wurde. Der von Bund und EU-Kommission vorgeschlagene Kompromiss der Schaffung einer sogenannten kleinen Bauvorlageberechtigung macht nun eine Umsetzung in Landesrecht notwendig. Auf inhaltliche Details möchte ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen, das haben meine Vorredner schon zur Genüge getan. Eine grundsätzliche Kritik an diesem Gesetzentwurf halte ich ebenfalls für nicht zielführend; denn hier besteht keine Wahlfreiheit, ob man den ausgehandelten Kompromiss nun umsetzt oder nicht. Jedoch möchte ich den Blick auf die angetragene Kritik der kommunalen Spitzenverbände, der Architekten- und Ingenieurkammer in Rheinland-Pfalz, der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz sowie weiterer namhafter Institutionen lenken. Zu Recht wurde etwa kritisiert, dass eine Verwässerung der Qualität sowohl der Bauanträge als auch letztlich der zu errichtenden Gebäude zu befürchten ist, wenn auch Handwerksmeister ohne die entsprechende Ausbildung vorlageberechtigt sind. Ebenso wurde kritisiert, dass eine Absenkung der Standards aus Perspektive des Verbraucherschutzes problematisch ist. Eine Entwertung des Berufs der Architekten und Bauingenieure wird ebenfalls befürchtet. Lobend möchte ich daher feststellen, dass diesen und anderen Bedenken Rechnung getragen wurde und gegenüber dem ursprünglichen Entwurf Verbesserungen vorgenommen wurden. So etwa, dass nun von Handwerksmeistern vor Erlangen der kleinen Bauvorlageberechtigung ein von Ingenieuroder Architektenkammer anerkannter Lehrgang von insgesamt 80 Stunden absolviert werden muss, um die Qualität der Bauvorlagen sicherzustellen. Auch die Einschränkung der kleinen Bauvorlageberechtigung auf Gebäude m2 bis höchstens 100 Grundfläche, mindestens fünf Jahre Berufserfahrung für Handwerksmeister als Voraussetzung und die geplante Evaluation der Qualität der Bauvorlagen halte ich für geeignete Anpassungen, um der berechtigten Kritik nachzugehen. Hervorheben möchte ich auch die Vorgaben zu der abzuschließenden Haftpflichtversicherung, mit denen verbraucherschutzrechtliche Bedenken ausgeräumt werden sollen. Aus Baden-Württemberg wurde mir etwa zugetragen, dass gerade zu diesem Thema dort noch erhebliche Bedenken seitens der Kammern bestehen. Dass hier ein klarer und angemessener Rahmen geschaffen wird, begrüße ich daher ausdrücklich. Für die anstehenden Beratungen, insbesondere im Ausschuss, möchte ich den Appell mitgeben, dass alle Akteure, insbesondere aber auch die zuständigen Kammern, intensiv eingebunden und gehört werden. Ziel muss es letztlich sein, unsere hohen Qualitätsstandards zu halten und langfristig zu sichern. Unter diesen Prämissen können wir den Gesetzentwurf dann mittragen. Vielen Dank. (Beifall der FREIEN WÄHLER)
