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Thomas Wansch

SPD 12.06.2024 Sitzungen 18/66

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! In Zeiten, in denen Wohnraum dringend benötigt wird, ist es wichtig, dass wir fortlaufend Bauprozesse vereinfachen, alles auf den Prüfstand stellen. Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung trägt auch diesem Erfordernis Rechnung, indem die kleine Bauvorlageberechtigung einmal für Technikerinnen und Techniker, für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Architektur und Bauingenieurwesen sowie für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister eingeführt werden soll. Bislang ist dieser Personenkreis nicht berechtigt, eigenständig Bauunterlagen bei den Bauverwaltungen einzureichen. Zu den Inhalten des Gesetzentwurfs wurde das Wesentliche schon gesagt. Ich möchte lediglich einige wenige Punkte herausgreifen. Zunächst einmal haben wir es, wenn es um die Frage der Vereinfachung von Prozessen geht, mit mehreren Möglichkeiten zu tun. Wir haben also immer einen Abwägungsprozess, und der Gesetzentwurf zeigt an vielfacher Stelle, dass sich die Landesregierung dieser Abwägung sehr bewusst ist und einige Anregungen der Verbände mit eingeflossen sind. Beispiele gerne an dieser Stelle: So sieht der Gesetzentwurf vor der Eintragung in die Liste der Berechtigten für die kleine Bauvorlageberechtigung Fortbildungsmodule insbesondere auf dem Gebiet der Bauplanung vor. Zudem wurde der Umfang der kleinen Bauvorlageberechtigung angepasst. So war ursprünglich von 200 m2 die Rede; jetzt spricht man von 100 m2. Das ist auch das Ergebnis der Verbändebeteiligung. Das können wir dem Gesetzentwurf so entnehmen. Darüber hinaus wird für die Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister nach Ablegung der Meisterprüfung eine Berufserfahrung von fünf Jahren vorausgesetzt, um diesen Eintrag zu ermöglichen. Zudem wird eine Befristung der kleinen Bauvorlageberechtigung verankert, um die volle Bauvorlageberechtigung nicht auszuhöhlen. Drei Jahre nach Abschluss des entsprechenden Hochschulstudiums erlischt die Berechtigung automatisch. Alle diese Punkte – man könnte noch weitere nennen – sind insgesamt, wenn man sie auf den Prüfstand stellt, eine gute Balance des Verfahrens. Eine Reihe anderer Bundesländer – Kollege Reichert hat das mit Beispielen angesprochen – hat Bauvorlageberechtigungen teils mit unterschiedlichen Detailregelungen ebenfalls eingeführt oder ist aktuell dabei. Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist allein nicht nur das Verfahren des Vertragsverletzungsverfahrens, das gegen die Bundesrepublik über die EU angestrebt wurde, sondern es ist für uns wie gesagt auch wichtig, dass wir das Thema „Bauprozess“ hier auf den Prüfstand stellen und nach Vereinfachungen suchen. Der jetzt anknüpfende Kompromiss führte insgesamt zu Änderungen in der Musterbauordnung. Darauf hatten auch die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten in ihrer Konferenz im November hingewiesen und wie angesprochen die kleine Bauvorlageberechtigung ausdrücklich als Leitbild genannt. Wir in Rheinland-Pfalz sind damit ausdrücklich auf dem richtigen Weg unterwegs. Somit haben wir alle Rahmenbedingungen in diesem Zusammenhang angesehen. Lassen Sie mich aber abschließend noch erwähnen, dass der vorliegende Gesetzentwurf weitere Regelungen enthält, die kurz angesprochen werden sollten. So ist beispielsweise für Windenergieanlagen bis zu 50 m Höhe immer das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen und wird damit ebenfalls zur Vereinfachung von Prozessen führen. Für den Gesetzentwurf der Landesregierung möchte ich daher für die SPDLandtagsfraktion schon einmal grundsätzlich unsere Zustimmung signalisieren. Ich bin gespannt auf die weitere Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss. Vielen Dank. (Beifall der SPD, der FDP und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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