Dr. Stephan Weinberg
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die kleine Bauvorlageberechtigung in die Landesbauordnung eingeführt. Damit setzen wir Änderungen der Musterbauordnung um, die aufgrund eines von der Kommission gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzureichender Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinien im Hinblick auf die Bauvorlageberechtigung erforderlich geworden sind. Dabei ist die Bauvorlageberechtigung die Befugnis, Bauunterlagen für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben bei den Baugenehmigungsbehörden einzureichen. Neu ist die Bauvorlageberechtigung von Bauunterlagen durch Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Bauingenieurwesen ohne Berufserfahrung bzw. Praktikum. Diese gilt aufgrund der noch nicht gesammelten praktischen Berufserfahrung jedoch nur für bestimmte Bauvorhaben. Beispielsweise sind diese Bauvorhaben in ihrer Grundfläche und der darin enthaltenen Wohneinheiten begrenzt. Um die Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur, die die volle Bauvorlageberechtigung erst mit Abschluss der an das Hochschulstudium anschließenden zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit erhalten, nicht schlechterzustellen als die vom Vertragsverletzungsverfahren betroffenen Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Bauingenieurwesen, wird diesen ebenfalls die auf bestimmte Bauvorhaben beschränkte Bauvorlageberechtigung eingeräumt. In diesem Zuge wird die Möglichkeit zur Einreichung von Bauunterlagen in demselben Umfang auch für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der Fachrichtungen Maurer-, Beton- oder Zimmererfach eingeführt. Die Einführung der kleinen Bauvorlageberechtigung trägt der Qualifikation berufserfahrener Technikerinnen und Techniker sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister Rechnung und ist bereits in den Bauordnungen vieler Länder enthalten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf knüpfen wir auch an den Beschluss der MPK vom 6. November 2023 über den Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern an, der die Harmonisierung und Vereinheitlichung der Regelungen zur Planung, Errichtung und Änderung kleinerer Gebäude in allen Länderbauordnungen mit einheitlichen Befugnissen für qualifizierte Berufsgruppen zum Inhalt hat. Darin wird zum einen die Qualifikation der Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister herausgestellt und zum anderen durch die Einbeziehung zusätzlicher Bauvorlageberechtigter auch ein Beitrag zur Bewältigung der Umsetzungsbeschleunigungen erwartet. Die kleine Bauvorlageberechtigung wird hier explizit als Leitbild genannt. Selbstverständlich ist bei einem Novum wie der kleinen Bauvorlageberechtigung für einen Personenkreis, der bislang noch nicht befugt war, eigene Bauplanungsleistungen zu erbringen, der Verbraucherschutz in besonderem Maße zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf hat daher von Anfang an sehr restriktiv den Umfang der kleinen Bauvorlageberechtigung festgelegt und auf maximal zwei Wohneinheiten auf einer beschränkten Grundfläche beschränkt. Außerdem sieht der Gesetzentwurf nun auch verpflichtende Fortbildungsmodule auf dem Gebiet der Bauplanung als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der kleinen Bauvorlageberechtigten für die Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister vor, um die praktischen, langjährigen Erfahrungen theoretisch zu untermauern. Ergänzend ist der Nachweis einer ausreichend hohen Haftpflichtversicherung Voraussetzung für das Tätigwerden aller hier vorgenannten Personen, die nun zur kleinen Bauvorlageberechtigung zugelassen werden sollen. Um die volle Bauvorlageberechtigung in Bezug auf Absolventinnen und Absolventen des Bauingenieurwesens sowie der Architektur nicht auszuhöhlen, erlischt drei Jahre nach Abschluss des entsprechenden Hochschulstudiums die Berechtigung automatisch, und es muss die Eintragung in die Architektenoder Bauvorlagenberechtigtenliste beantragt werden, um die volle Bauvorlageberechtigung zu erhalten. Ferner ist hier darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Einbeziehung fachlich qualifizierter Arbeitskräfte durch den Gesetzentwurf eine Anpassung an die Berufsqualifikationsrichtlinie erfolgt, mit der die Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen aus Mitgliedstaaten der EU und gleichgestellter Staaten anerkannt und den Berufsangehörigen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird. Zudem ist eine Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen notwendig. Dadurch wird beispielsweise für Windenergieanlagen bis zu 50 m Höhe immer das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt. Dies beinhaltet unter anderem Fristen für die Dauer des Verfahrens, nach deren Ablauf die Baugenehmigung als erteilt gilt. Meine Damen und Herren, abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass der Gesetzentwurf über die Einführung der kleinen Bauvorlageberechtigung hinaus eine wichtige Klarstellung zur Barrierefreiheit von Stellplätzen enthält. Notwendige Stellplätze von Wohnungen, die barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, müssen ebenfalls in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Dies soll klargestellt werden, nachdem das rheinlandpfälzische Oberverwaltungsgericht im letzten Jahr entschieden hatte, dass sich dies nicht bereits aus der geltenden Landesbauordnung ergibt. Ich bitte insgesamt um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf. Vielen Dank. (Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP –
