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Andy Becht

14.03.2024 Sitzungen 18/63

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Titel klingt in der Tat etwas sperrig und unerotisch, (Heiterkeit des Abg. Martin Brandl, CDU) das Landesgesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. (Abg. Martin Haller, SPD: Du hast das Maximum rausgeholt, Andy, wirklich!) – Ja, ich habe es nicht ganz vorgelesen. Es geht aber um ein hohes Gut, um eine der vier Grundfreiheiten in der EU, die Dienstleistungsfreiheit auf dem europäischen Binnenmarkt. Es soll, um Schranken bei der Aufnahme und Ausübung bestimmter Tätigkeiten abzubauen, ein einheitlicher Kriterienkatalog eingeführt werden, nach welchem diese Verhältnismäßigkeitsprüfung bei neu einzuführenden Berufsbeschränkungen zu prüfen ist. Also Vermeidung des Pi-mal-Daumen-Prinzips und ein gewisses Maß an Beurteilungs- und Ermessenslenkung. Für Gesetzentwürfe der Landesregierung, also Gesetze aus der Mitte des Landtags wie auch Volksgesetze, haben wir in der gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung bereits Vorkehrungen getroffen, auch in der Geschäftsordnung des Landtags. (Vizepräsidentin Kathrin Anklam-Trapp übernimmt den Vorsitz) Da auch die öffentlich-rechtlichen Kammern per Satzung berufsbeschränkende Vorschriften erlassen können, wurden diese schon im Jahr 2020 durch Änderungen im Heilberufs-, im Architekten- und im Ingenieurkammergesetz zur Durchführung einer solchen besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung verpflichtet. Die entsprechenden Vorschriften verweisen in der seinerzeitigen Version auf die Artikel 5 bis 7 der dargestellten Richtlinie. Es wurde weiterhin ein Prüfschema zur Verhältnismäßigkeitsprüfung mit den exakten Kriterien der Richtlinie im Ministerialblatt für Rheinland-Pfalz veröffentlicht und den Kammern zugänglich gemacht. (Abg. Martin Haller, SPD: Das ist eine gute Nachricht!) Die EU-Kommission hatte allerdings dann an dem gesamten Verfahren, das die Bundesrepublik Deutschland fristgerecht abgeschlossen hatte – in Rheinland-Pfalz hatten wir die besagten Gesetze über unser Haus gemacht –, einen gewissen Nachverhandlungsbedarf, um es einmal so zu sagen. Das zog sich über ein paar Monate hin, und die EU beharrte zuletzt darauf, dass die Vorschriften in der Richtlinie wiederzugeben wären bzw. zumindest als Anlage in die Kammergesetze aufzunehmen sind. Genau diese Formalie – ich möchte es nicht diskreditieren –, aber diese Formalie ist ein großes Stück weit Anlass, dass wir heute sprechen. Auf Bundesebene ist am 23. Januar bereits ein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten, durch welches Anlagen mit den identischen Prüfkriterien in die Bundesrechtsanwaltsordnung, in die Patentanwaltsordnung, das Steuerberatungsgesetz, die Wirtschaftsprüferordnung, die Gewerbeordnung und die Handwerksordnung aufgenommen wurden. Wichtig ist mir, es gibt keine neuen Bürokratiepflichten, wir müssen es nur etwas anders darstellen. Einen kleinen materiellen Part nehmen wir aber dann doch noch mit. Neben der Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie führen wir beim Artikelgesetz nämlich noch eine Änderung des Ingenieurkammergesetzes im Bereich der Beitragserhebung durch. Dabei soll das bestehende Beitragssystem aus Grundbeitrag und Zusatzbeitrag fortgeführt werden. Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit soll es aber nun ermöglicht werden, den Zusatzbeitrag prozentual an der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder auszurichten und somit stärker die individuelle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das war es. Vielen Dank. (Beifall bei der FDP, bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie des Abg. Stephan Wefelscheid, FREIE WÄHLER –

Protokoll ↗