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Nina Klinkel

SPD 21.02.2024 Sitzungen 18/60

Vielen Dank. – Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Dieser zweite Vorschlag zur POG-Änderung beschäftigt sich mit der Frage nach der Verlängerung der Gewahrsamsdauer im POG von bisher sieben auf 14 bzw. 28 Tage, also der höchstzulässigen Dauer einer Freiheitsentziehung bei der präventiven Ingewahrsamnahme. Dieses „präventiv“ möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal betonen; denn juristisch ist das Entziehen von Freiheit das schärfste Schwert, das wir haben. Wir reden beim POG über ein Präventivgesetz mit Präventivmaßnahmen und nicht Sanktionsmaßnahmen. Herr Rühle brachte das Dilemma in seiner Stellungnahme für den Innenausschuss gut auf den Punkt – ich darf mit Ihrer Erlaubnis zitieren, Frau rechtlich möglich sein. Andererseits darf auch nicht jemandem für längere Zeit die Freiheit entzogen werden, ohne dass das ein ordnungsgemäß ergangenes Strafurteil bestimmt, ja obwohl er noch nicht einmal verdächtig sein Strafrecht, wo nur vergangene Tatsachen zählen, die auch bewiesen werden können, muss im Rahmen der Gefahrenabwehr ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der erst noch eintreten könnte, was ja meistens zwar in gewissem Umfang wahrscheinlich, keineswegs aber sicher ist.“ Nun bewegen wir uns in einem Raum – es wurde schon gesagt –, in dem es keine verfassungsrechtlich konkrete Obergrenze der Dauer gibt. Deshalb haben wir auch Regelungen in den Bundesländern, die von 48 Stunden bis zwei Monate reichen. Der Rahmen für die Anordnung ist eng zu fassen. Sie muss die Verhältnismäßigkeit wahren, zudem müssen tatsächlich dringende Gefahren für Leib und Leben von der Person ausgehend drohen. Anhaltspunkte reichen nicht aus. Schauen wir uns einmal an, wie oft die unter dieser Voraussetzung stehende Sieben-Tage-Dauer der Ingewahrsamnahme in Rheinland-Pfalz überhaupt im vergangenen Jahr ausgeschöpft wurde. Die Kolleginnen und Kollegen im Innenausschuss haben es gehört, zweimal, meine Damen und Herren, zweimal in ganz Rheinland-Pfalz. Das hat auch damit zu tun, dass der Freiheitsentzug mit dem POG ausschließlich dazu dient, die Auflösung konkreter Gefahrensituationen herbeizuführen. Es dient nicht dazu, lästige Personen aus dem Verkehr zu ziehen. Auch wenn es populistisch kurzfristig vielleicht gut ankommen mag, es gibt keine Langzeitstrategie, die man daraus für Überzeugungstäter ableiten kann. Das hat Ihnen auch Professor Schwarz erläutert. dient Präventivhaft nicht. Sie soll nichts überbrücken. Weder Klimakleber noch die Durchsetzung eines Platzverweises machen eine Verlängerung der Gewahrsamsdauer notwendig. Sie können hier keinen zwingenden Regelungsbedarf darlegen. Unter anderem Professor Bäcker attestiert Ihnen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus dem Blick zu verlieren, und auch Professor Thiel stellt dies infrage. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: So ist es!) Wir werden Ihrem Vorschlag daher nicht zustimmen. Ich möchte abschließend noch erwähnen, es gibt genügend rechtsstaatliche Instrumente, um gegen radikale Gruppen vorzugehen, abseits und deutlich stärker, als das die Präventivgesetze der Länder je regeln könnten. (Beifall der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)

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