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Philipp Fernis

FDP 21.02.2024 Sitzungen 18/60

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir behandeln heute ein Thema, welches insbesondere für den Schutz von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wichtig ist, der – ich glaube, das kann man wirklich sagen – uns allen in diesem Hause zu Recht besonders am Herzen liegt; denn sie sind diejenigen, die für unsere Rechtsordnung, für unsere Freiheitsordnung und für den Schutz anderer, der Bürgerinnen und Bürger, im wahrsten Sinne ihren Kopf hinhalten. Deswegen ist es wichtig, das Thema im vollem Bewusstsein dieser Sachlage und gleichzeitig mit der gebotenen verfassungsrechtlichen Ernsthaftigkeit miteinander zu diskutieren. In der Sache – das zeigt der zwischenzeitlich vorgelegte Gesetzentwurf der Landesregierung, das zeigen die Stellungnahmen im Plenum, und das kann ich auch für die Freien Demokraten ganz klar sagen – liegen wir nicht auseinander; denn auch wir sind der Auffassung, dass der Einsatz von Bodycams in Wohnungen ermöglicht werden sollte. Gleichzeitig muss ich aber meinen Parteifreund Kubiki zitieren – das ist jemand, der Ihnen bei der Union vielleicht ein bisschen sympathisch ist –, der einmal angetreten ist mit dem Hinweis, wollen reicht nicht, man muss es auch können. Ihr Gesetzentwurf, der kann es nicht. Ihr Gesetzentwurf in dieser Form – das hat unter anderem die Anhörung gezeigt – ist in seiner konkreten Ausgestaltung eben nicht dazu geeignet, eine rechtssichere Grundlage für den Einsatz von Bodycams in Wohnungen zu bilden. Ich will Ihnen auch sagen, warum das nicht der Fall ist. Erstens steht in Ihrem Gesetzentwurf, zum Schutz der eingesetzten Kräfte und zum Schutz der Rechte Dritter. Das begegnet mit Blick auf die verfassungsrechtliche Grundlage für audiovisuelle Aufzeichnungen in Wohnungen erheblichen Bedenken. „Zum Schutz von Einsatzkräften“ ist aus dem Grundgesetz ausdrücklich verfassungsrechtlich geregelt, darüber hinausgehend aber eben gerade nicht. Jetzt können Sie sagen, das ist ein akademischer Streit; denn wenn Rechte Dritter bedroht sind, muss der Polizeibeamte einschreiten. Ja, aber Verfassung ist doch kein akademischer Streit, sondern Verfassung ist die Grundlage dessen, was Recht und Unrecht auseinanderhält, auch im staatlichen Handeln, und deswegen ist es uns wichtig an dieser Stelle. Im Übrigen steht etwas darin für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Für die Verfolgung von Straftaten ist der Landesgesetzgeber nicht zuständig, und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist Filmen in einer Wohnung natürlich unverhältnismäßig. An dieser Stelle ist Ihr Gesetzentwurf, so sehr wir das Ziel des Schutzes von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten teilen und es auch ermöglichen werden, verfassungsrechtlich schlicht untauglich. Darüber hinaus zum Thema „Schussknallerkennung“: Die Schussknallerkennung braucht keine Grundlage im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz. Ein Schussgeräusch sorgt sofort dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind. Der technische Weg des Einschaltens ist an der Stelle dann schlicht irrelevant. Das gilt übrigens für alle anderen Formen auch. Ein Polizeibeamter zieht seine Waffe nur, wenn die Voraussetzungen für das Einschalten der Bodycam gegeben sind. Wenn Sie das entsprechend miteinander verknüpfen, dann kann er in dem Moment aufzeichnen. Sie können diese Dinge schlicht und ergreifend so miteinander verknüpfen. Ich würde uns raten, im Gesetz das zu regeln, was geregelt werden muss, und den Rest der polizeilichen Praxis zu überlassen. Sie haben sich jetzt ein technisches Merkmal herausgepickt. Wir haben in der Anhörung gehört, was die Systeme technisch heute noch können. Das kann man doch, soweit es keiner gesetzlichen Regelung bedarf, weil es keinen weiteren Grundrechtseingriff normiert, schlicht der polizeilichen Praxis überlassen und sich als Gesetzgeber heraushalten. Ein zweiter Punkt, der berührt ist: Sie haben in Ihren Gesetzentwurf das Thema „Pre-Recording“ aufgenommen. Wir haben schon gesagt, das ist auch im Gesetzentwurf der Landesregierung enthalten. Ich kann mich dem nur anschließen. Wir werden das ermöglichen, das ist ein wichtiges Instrument. Die Frage, die darüber hinausgeht und die Sie im Gesetzentwurf auch wieder nur punktuell normiert haben, was die technischen Möglichkeiten angeht: Brauche ich an dieser Stelle eine gesetzliche Normierung für die Ortung von Einsatzkräften? – Ich glaube, die brauche ich im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz nicht. Das POG regelt Eingriffsbefugnisse gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, das Verhältnis der Dienststelle zum einzelnen eingesetzten Beamten. Das ist berührt; denn nur den orte ich und keinen Bürger. Das ist eine Sache des Personalvertretungsrechts. Das ist eine Sache, die der Personalrat mit dem Innenministerium aushandeln muss, aber keine Sache, in der wir als Gesetzgeber eine Maßnahme in ein Gesetz hineinschreiben sollten, von der wir zum Beispiel gar nicht wissen, wie Personalvertretungen dazu stehen. Im POG brauchen wir sie nicht. Das ist alles etwas, was an einer punktuellen Stelle eingreift, was Dinge aufgreift, die zwar auch uns am Herzen liegen, aber in der Ausgestaltung, die Sie vorgelegt haben, für uns nicht zustimmungsfähig ist. Deswegen freue ich mich auf den ausgegorenen Gesetzentwurf der Landesregierung und kann für die Freien Demokraten sagen, dass wir diesem Werk an dieser Stelle leider nicht zustimmen können. Herzlichen Dank. (Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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