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Doris Ahnen

25.01.2024 Sitzungen 18/58

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich erst einmal etwas zur Sache sagen und dann noch drei Anmerkungen machen. Bei den Beschlüssen des Finanzgerichts handelt es sich um Verfahren des einstweiligen, das heißt des vorläufigen Rechtsschutzes. Wie das Finanzgericht selbst betont hat, beruhen die gerichtlichen Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Bewertungsregeln auf einer summarischen Prüfung. Das ist der Verfahrensstand. Gegen die vorgenannten Beschlüsse des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat das zuständige Finanzamt jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, mit der Folge, dass beide Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig sind. Auch der Bundesfinanzhof wird sich in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich mit dem einstweiligen Rechtsschutz befassen. Für die Anordnung eines Vorläufigkeitsvermerks, von dem Sie – da hat Frau Wächter recht – explizit sprechen, muss allerdings die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei beispielsweise dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht sein. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung reicht ein Verfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesfinanzhof für die Anordnung eines Vorläufigkeitsvermerks nicht aus. Selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die vorläufige Feststellung des Grundsteuerwertbescheids vorliegen würden, wird ein solcher Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung erst dann gesetzt, wenn dies durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen oder gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vorgesehen ist. Entsprechende Beschlüsse liegen derzeit nicht vor. Vor diesem Hintergrund des aktuellen Verfahrensstands sieht die Landesregierung keine Veranlassung, künftige Grundsteuerwertbescheide vorläufig zu erlassen. Sollten die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorläufigkeitsvermerks vorliegen, werden sich die zuständigen Gremien in Bund und Ländern mit der Thematik befassen. Einen Alleingang des Landes RheinlandPfalz kann und wird es in dieser Frage nicht geben. (Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Frau Wächter, Sie gehen auf den Vorbehaltsvermerk ein. Ein solcher Vorbehalt der Nachprüfung kommt aber immer dann in Betracht, wenn der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Dies ist bei den Grundsteuerwertbescheiden auf den 1. Januar 2022 regelmäßig nicht der Fall, da diese anhand des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts abschließend geprüft sind. Insofern ist das aus meiner Sicht auch kein geeigneter Weg. Sollten die Bürgerinnen und Bürger – so handhaben sie es auch – mit dem Inhalt des Grundsteuerwertbescheids nicht einverstanden sein, weil sie die Verfassungsmäßigkeit der Bescheide anzweifeln, so genügt bereits ein kurzes Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sind die Finanzämter in diesen Fällen angehalten, die Bearbeitung der Einsprüche dann zurückzustellen und das Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen zu lassen. Mit dieser Vorgehensweise wird bereits seit April 2023 der Bearbeitungsaufwand auf ein Minimum reduziert. Jetzt komme ich zu meinen drei Anmerkungen. Erstens: Wenn Sie sich anschauen, wann dieses Bundesgesetz beschlossen worden ist, werden Sie nicht sehr weitgehend recherchieren müssen, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Gesetzentwurf noch zu Zeiten der Großen Koalition verabschiedet worden ist. (Abg. Marco Weber, FDP: Ui, ui, ui!) Heute also permanent über die Ampel zu reden, ist an diesem Beispiel wirklich völlig ungeeignet. Das scheint mir dem allgemeinen Reflex der Opposition zu entsprechen. Es war ein Gesetzentwurf der Großen Koalition. (Beifall bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf des Abg. Dr. Jan Bollinger, AfD) Zweitens: Einsprüche gegen die Bescheide liegen nicht nur in den Ländern vor, in denen das Bundesmodell umgesetzt wird. Wir hatten gerade eine Runde aller Finanzministerinnen und Finanzminister, und, siehe da, entsprechende Einsprüche liegen auch in den Ländern vor, die andere Modelle umsetzen. Es scheint also nicht modellabhängig zu sein. Drittens: Frau Nieland, ich würde gerne etwas zu Ihren, ich bin geneigt zu sagen, „voodoo-ökonomischen Betrachtungen“ sagen. (Heiterkeit der Abg. Sabine Bätzing-Lichtenthäler, SPD) Tatsächlich ist es so, wenn man Steuern erhebt, entstehen dadurch Kosten. Klar, ich brauche eine Verwaltung. Ich brauche eine gerechte Steuerverwaltung, die dafür sorgt, dass der Staat seine Einnahmen hat, und die verursacht Kosten. Sie tun gerade so, als wäre es etwas Verwerfliches, wenn es eine Finanzverwaltung gibt, die sich um eine gerechte Steuererhebung kümmert. Nein, ganz im Gegenteil. Sie macht etwas Hochvernünftiges. Sie sichert die Einnahmen des Staates dafür. Übrigens an der Stelle meinen herzlichen Dank. (Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Diese Bemerkung sei mir noch gestattet: In diesem Fall tut sie es auch, weil seit 1964 das Grundsteuerrecht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend weiterentwickelt worden ist, sodass wir jetzt zu nicht begründeten Wertfeststellungen gekommen sind. Deswegen müssen wir, weil 60 Jahre keine Veränderung stattgefunden hat, diese Veränderungen in einem sehr kurzen Zeitraum nachholen, damit auch in Zukunft Grundsteuer rechtssicher erhoben werden kann. Last but not least wäre es schön, wenn irgendwann an dieser Stelle auch einmal gesagt würde, dass wir diesen ganzen Aufwand betreiben, damit die Kommunen auch in Zukunft die Grundsteuer rechtssicher erheben können; denn die Grundsteuer ist vor allen Dingen eine bedeutende Einnahmequelle für die Kommunen. Deswegen unterziehen wir uns diesem Aufwand und müssen das jetzt bewältigen, damit wir an dieser Stelle auch in der Zukunft gut aufgestellt sind. Herzlichen Dank. (Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗