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Markus Stein

SPD 25.01.2024 Sitzungen 18/58

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 10. April 2018, dass das Grundsteuergesetz reformiert werden muss. (Vizepräsident Matthias Lammert übernimmt den Vorsitz) Den Vorgaben entsprechend hatte der Bundestag ein reformiertes Grundsteuergesetz beschlossen, das die Bewertung der Grundstücke neu regelt. Wie wir aus früheren Debatten in diesem Hohen Hause noch wissen, war es der Wille der Opposition, von der Länderöffnungsklausel Gebrauch zu machen und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz zu beschließen, statt das Bundesmodell, welches übrigens vom überwiegenden Teil der Bundesländer herangezogen wird, zu übernehmen. Es ist noch einmal wichtig, den Unterschied zwischen dem Bundesmodell und den von der Opposition geforderten Modellen klarzumachen. Wir haben in Rheinland-Pfalz das Bundesmodell übernommen, da es aus unserer Sicht die Bewertung der Steuergegenstände, der Grundstücke, gerechter vornimmt; denn es bewertet differenzierter und macht den Grundsteuerwert auch am Ertrag des Grundstücks fest und nicht nur, wie von der Opposition gefordert, am Bodenwert. Uns war schon damals bewusst, dass das natürlich zu einer komplizierteren Wertermittlung führt. Umso mehr danke ich den rheinland-pfälzischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die sich im Wege der Feststellungserklärungen bei rund zweieinhalb Millionen Immobilien an dem Verfahren beteiligt haben. Ich danke auch all jenen, die hier beratend und unterstützend tätig waren. Der damit verbundene Aufwand ermöglicht am Ende letztlich eine gerechtere Besteuerung. Naturgemäß besteht bei Angelegenheiten im Abgabenrecht eine Prozessbereitschaft von betroffenen Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldnern in Rheinland-Pfalz, aber auch in Bundesländern, in denen andere Modelle herangezogen werden, beispielsweise in Baden-Württemberg. Das ist das Wesen eines Rechtsstaats und ein wichtiges Gut in unserer Demokratie. Darauf kann man gerade bei Anträgen der AfD nie genug hinweisen. In zwei Fällen wurde nun im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Grundsteuerwertbescheide nicht vollzogen werden dürfen. Kein Wunder, dass sich hier die AfD einmal wieder als Ritter des Rechts auftut, (Abg. Dr. Jan Bollinger, AfD: Sind wir ja auch!) obwohl man bei genauerem Hinsehen schnell merken wird, dass sie mit ihrem Entschließungsantrag wichtige Faktoren ignoriert. Die CDU-Fraktion weist in ihrem Alternativantrag immerhin deutlicher darauf hin, dass noch keine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells gefallen ist. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das wird auch noch ein bisschen dauern!) Um es noch einmal zu betonen, beide Verfahren, um die es hier geht, sind zunächst beim Bundesfinanzhof anhängig, und eine Entscheidung in der Hauptsache bleibt natürlich abzuwarten. Weder in den Ausführungen der CDU noch der AfD findet man einen Hinweis darauf, dass es zum Beispiel bereits ein rechtskräftiges Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Oktober gibt, mit dem die Regelungen zur Feststellung von Grundsteuerwerten auf den 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell als rechtmäßig und die bundesgesetzliche Rechtsmaterie zum reformierten grundsteuerlichen Bewertungsrecht insgesamt als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft wurden. Der wichtigste Punkt: Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz betrifft vor allen Dingen die in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte und die Frage, ob diese rechtmäßig zustande gekommen sind. Wir haben das Bundesmodell vor allen Dingen auch deshalb übernommen, weil wir gerade eine Bewertung vornehmen wollten, die sich bei bebauten Grundstücken nicht bloß auf den reinen Boden-, sondern auch den Ertragswert bezieht. Wenn die Opposition nun also fordert, die Grundsteuerwertbescheide mit einem Vorbehaltsvermerk – seitens der CDU – bzw. einer Vorläufigkeitsstellung – AfD – zu versehen, dann ignoriert sie auch folgende Tatsachen. Erstens: Das Bodenwertmodell gibt dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz benannten Bodenrichtwert eine noch viel höhere Bedeutung als das Bundesmodell mit Ertragswertverfahren. Das heißt, wenn sich die AfD in ihrem Entschließungsantrag auf „wertbestimmende Grundstücks- und Gebäudemerkmale“ bezieht und die CDU auf „die Realitätsnähe der Grundstücksbewertung“, dann widerspricht beides in maßgeblicher Weise ihren Forderungen aus früherer Zeit. Die rheinland-pfälzische CDU-Fraktion hatte sich für ein sogenanntes modifiziertes Bodenwertmodell ausgesprochen. Zweitens: Zum anderen Teil ist der weit überwiegende Teil der Grundsteuerwertbescheide bereits erlassen worden: 2022 rund 326.000 Bescheide, 2023 rund 1,7 Millionen Bescheide. Das Landesamt für Steuern hat bereits klare Hinweise gegeben. Da die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer erst begründet wird, wenn die Stadt bzw. Gemeinde den Bescheid für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erlässt, ist eine Aussetzung der Bescheide, gegen die Einspruch eingelegt wurde, zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. In Fällen, in denen die Antragstellenden eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung etwa zur gerichtlichen Klärung wünschen, werden die Finanzämter jedoch hierüber entscheiden. Meine Damen und Herren, aus all diesen Gründen lehnen wir beide Anträge als Koalition deutlich ab. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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