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Dr. Jan Bollinger

AfD 14.12.2023 Sitzungen 18/56

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober dieses Jahres zur Sozialversicherungspflicht sogenannter Poolärzte, die nicht zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet sind, betrifft in Rheinland-Pfalz über 400 Poolärzte, die nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz circa 60 % der Bereitschaftsdienste im Land abdecken. Ich möchte es sehr vorsichtig ausdrücken. Infolge der genannten Entscheidung dürfte sich die Attraktivität zur freiwilligen Teilnahme am ÄBD für diese mehr als 400 Poolärzte nicht unbedingt erhöht haben. Die KV Rheinland-Pfalz jedenfalls geht davon aus, dass mit einem hohen Ausfall an Poolärzten zu rechnen ist und hat sich daher zu durchaus drastischen Einschnitten bei der bereitschaftsärztlichen Versorgung gezwungen gesehen. (Zuruf des Abg. Dr. Oliver Kusch, SPD) Herr Dr. Kusch, sieben ärztliche Bereitschaftspraxen in Altenkirchen, Andernach, Emmelshausen, Frankenthal-Gerolstein, Ingelheim und Landstuhl werden geschlossen. Betroffen sind damit ärztliche Bereitschaftspraxen in durchaus bedeutenden Mittelzentren unseres Landes. Es zeigt sich damit einmal mehr, dass die Einschnitte bei der ärztlichen Versorgung der Menschen in unserem Land schon länger nicht mehr nur die Menschen in abgelegenen Regionen betreffen. Die Öffnungszeiten der übrigen ärztlichen Bereitschaftspraxen werden teilweise stark eingeschränkt. Die Auswirkungen, sowohl für die gesundheitliche Versorgung der Menschen in unserem Land als auch für die übrige ärztliche Versorgung in unserem Land, sind damit unmittelbar zu verspüren. Man braucht kein Prophet zu sein, um vorauszusehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Ausfälle im ärztlichen Bereitschaftsdienst von den ohnehin überlasteten Notfallaufnahmen aufgefangen wird. Es besteht damit dringender Handlungsbedarf. Dabei hätte es nicht so weit kommen müssen; denn vor den Auswirkungen einer Sozialversicherungspflicht für Poolärzte im ÄBD wurde frühzeitig gewarnt, etwa seitens der KV Rheinland-Pfalz. Bereits vor gut sieben Jahren, als eine durchaus vergleichbare Situation, die zu der Sozialversicherungspflicht von Notärzten auf Honorarbasis betreffend zu der im Antrag angeführten Ausnahmeregelung führte, wäre es sicherlich weitsichtig gewesen, Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Konstellationen zu berücksichtigen und diesbezügliche Regelungen auf den Weg zu bringen. Jetzt fordert die Fraktion der CDU in ihrem vorliegenden Antrag die Schaffung einer mit § 23 c Abs. 2 SGB IV vergleichbaren Regelung für im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätige Poolärzte. Das ist in gewisser Weise überraschend, als dass der damalige Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit, Pflege und Demografie anlässlich der Auswertung einer Expertenanhörung zur Sicherung der Notarztversorgung in Rheinland-Pfalz infolge der damaligen Entscheidung des BSG zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten auf Honorarbasis im Januar 2017 ausführte, es dürfe im Sozialversicherungsrecht neben den Ausnahmen für Notärzte und Blutspendeärzte keine weiteren geben. Nichtsdestotrotz halten wir eine entsprechende Ausnahmeregelung für zielführend. Wichtig ist dabei, dass diese rechtssicher formuliert und hinreichend begründet wird. Natürlich ist hier eine gewisse Dringlichkeit geboten. Insofern stimmen wir mit dem vorliegenden Antrag überein und stimmen ihm zu. Es bleibt dabei zu hoffen, dass einer angesichts vorwiegend mit sich selbst beschäftigten, zunehmend handlungsunfähigen Bundesregierung ähnlich zeitnah eine Lösung gefunden wird, wie dies vor rund sieben Jahren hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht von Notärzten auf Honorarbasis der Fall war. Vielen Dank. (Beifall der AfD)

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