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Philipp Fernis

FDP 07.11.2023 Sitzungen 18/52

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir werden uns im Ausschuss vertieft mit dem entsprechenden Gesetzentwurf befassen und dazu die eine oder andere Stimme aus der Praxis hören. Die Argumente, die ich heute gehört habe, sind zum Teil schon bemerkenswert. Zumindest in dieser parlamentarischen Debatte ist es ein erstaunlich kurzer Weg von einem Menschen, der einen Terroranschlag verüben will, zu einem Menschen, der sich an einer Demonstration beteiligen möchte, wenn auch auf eine Art und Weise, die gegebenenfalls von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird. Es irritiert mich, ganz offen gestanden, wie diese Dinge in einen Topf geworfen werden. (Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wenn man dann versucht, eine Tat wie das unerträgliche Verbrechen in Edenkoben zu instrumentalisieren, dann wird das Eis, ehrlich gesagt, ziemlich brüchig, und dann stürzt man ab in den kalten Sumpf des Populismus, (Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) denn erstens, Herr Kollege Wefelscheid, haben Sie selbst eine Sachverhaltsquetsche bemühen müssen, weil Sie selbst sagen mussten, wenn auch noch ein höherer Verdachtsgrad bestanden hätte, die Polizei dann hätte einschreiten können. Also, erstens, wenn in einem solchen spezifischen Einzelfall ein entsprechender Verdachtsfall besteht, dann verfügt die Polizei selbstverständlich über das Instrumentarium, eine Straftat zu unterbinden, weil sie in dem entsprechenden Fall gegebenenfalls einem einzelnen Täter auch durch Observationsmaßnahmen etc. habhaft werden kann. Das ist also wirklich Populismus an dieser Stelle. (Abg. Benedikt Oster, SPD: Stammtischpolitik!) Bei dieser Vorschrift hatte man übrigens gar nicht so sehr terroristische Täter im Fokus, sondern Hooligans, Leute, die typischerweise am 1. Mai in so großer Zahl gegebenenfalls Straftaten begehen, dass man ihnen durch polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen, heruntergebrochen auf die einzelne Person, nicht mehr habhaft werden kann. Man hatte gerade nicht das im Blick, was Sie versucht haben zu beschreiben. Deswegen ist das bei allem, was man darüber diskutieren kann, ob die Sicherheitslage eine Ausweitung erfordert, aber in der Art und Weise der Debattenführung hochgradig unseriös. Herr Bollinger, wenn ich einmal weiter darauf schaue, was Sie gesagt haben, dass die Ausweitung geeigneter wäre, Unbelehrbare irgendwie abzuhalten von einer Straftat. Das ist der Charakter einer Sanktion. Das ist der Charakter einer Strafe. Das ist eine Aufgabe des Strafrechts, gegebenenfalls auf unbelehrbare Täterinnen und Täter einwirken zu wollen. Das machen wir aber nicht mit dem Polizeirecht. Das machen wir schon deswegen nicht mit dem Polizeirecht, weil der Beweismaßstab ein völlig anderer ist. Im Polizeirecht gehe ich mit einer sehr schneidigen Maßnahme vor, mit der schneidigsten, die unser Staat jenseits der unmittelbaren Lebensrettung, bei der er auch einmal in das Leben eingreifen darf, hat. Jenseits der wirklich unmittelbaren Lebensrettung ist sie aber das Einschneidendste, was dieser Staat in dieser Rechtsordnung darf, einen Menschen einzusperren. Dieses Instrument wende ich im Polizeirecht in Präventivgewahrsam gegen einen Unschuldigen an, und der Beweismaßstab ist ein Verdachtsgrad. Wenn ich das alles weiß, dann kann ich nicht damit argumentieren, ich könne damit irgendwie Unbelehrbare erziehen. Damit stellt man sich schlicht und ergreifend außerhalb der Rechtsordnung. Es geht darum, eine Tat, deren Begehung konkret zu befürchten ist, gegebenenfalls zu unterbinden, nicht mehr und nicht weniger. Das ist ein ziemlich starker Eingriff – das möchte ich noch einmal sagen –, weil wir, wie gesagt, Menschen gegebenenfalls einsperren, die nach unserer Rechtsordnung unschuldig sind. Ja, das ist ein Eingriff, den wir haben, weil wir wissen – ich habe die entsprechenden Punkte genannt –, dass es gelegentlich mal dazu kommt, dass man ein solches Instrument anwenden muss. Dann aber muss in der Regel etwas zusammenkommen, nämlich ein hoher, auf Tatsachen begründeter Verdacht in Verbindung mit einer Situation, in der polizeiliche Maßnahmen gegen eine einzelne Person, weil es nicht um eine Einzelperson geht, sondern eben um eine Reihe von Personen, die man ansonsten im Blick haben müsste, nicht ausreichen. Das sind zu Recht die entsprechend hohen Hürden für diesen Eingriff. (Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ehrlich gesagt, ohne der vertieften Befassung übermäßig vorgreifen zu wollen, aber wo die Lösung liegen sollte, wenn ich das dann statt einer Woche zwei Wochen machen darf, das ist mir, ehrlich gesagt, bei den genannten Beispielen schleierhaft. Sie wissen nun wirklich, Herr Kollege Wefelscheid, dass Sie mit § 89 a Strafgesetzbuch beim Terrorismus die Strafbarkeit so weit vorverlagert haben, dass man bei terroristischen Bedrohungen mit den Mitteln des Strafrechts ohne Probleme zu einem sehr frühen, verfassungsrechtlich zweifelhaft frühen, Zeitpunkt mit Mitteln des Strafrechts einschreiten kann und es allenfalls um einen sehr kurzen Zeitraum geht, in dem Polizeirecht einmal schneller sein kann als das, was man im Strafrecht gegebenenfalls dann noch durchführen muss, um auch mit strafrechtlichen Mitteln jemanden in Untersuchungshaft zu bekommen. (Glocke der Präsidentin) Alles, was ich jetzt gehört habe – ich war vor der Debatte offener, als ich es jetzt bin –, bringt mich aber dazu, erhebliche Zweifel an diesem Gesetzentwurf zu haben, erheblicher, als ich sie vorher hatte. Herzlichen Dank. (Glocke der Präsidentin – Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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