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Stephan Wefelscheid

FREIE WÄHLER 07.11.2023 Sitzungen 18/52

Das Beispiel aus der Kommentierung lautet: Gewalttätige halten acht Tage lang sogenannte Chaostage ab. Der als besonders gewalttätig bekannte G. soll für die Dauer dieser Aktion durch Vorbeugegewahrsam an schweren Straftaten gehindert werden. Nach Ablauf spätestens der sieben Tage ist G. wieder freizulassen, selbst wenn er erklärt, jetzt Autos anzünden zu wollen. Erst wenn er in das Versuchsstadium einer Straftat kommt, ist eine weitere Freiheitsentziehung nun nach den § 112 ff. StPO möglich. – Meine Damen und Herren, dafür bedarf es aber zumindest der 24/7-Überwachung, um erkennen zu können, wann der potenzielle Täter letztlich in das Versuchsstadium der Tatverwirklichung eintritt. Angesichts der Debatten, die wir geführt haben, frage ich mich: Mit welchem Personal soll das gewährleistet werden? Hier zeigt sich, der 7-Tage-Gewahrsam ist zu wenig. Beispiele anderer Länder: in Bayern bis zu einem Monat mit der Verlängerung um einen weiteren Monat (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ja, Bayern! –

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