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Stephan Wefelscheid

FREIE WÄHLER 07.11.2023 Sitzungen 18/52

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Gegenstand dieser Gesetzesinitiative ist die zeitliche Erweiterung der Möglichkeit des länger dauernden polizeilichen Gewahrsams nach § 14 POG. Nach § 14 POG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn erstens dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern und zweitens das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 13 POG durchzusetzen. Ich möchte Ihnen für den Anwendungsbereich einige Beispiele nennen. Ein Terrorist droht, sich in die Luft zu sprengen. Die Polizei nimmt ihn zum Schutz der Bevölkerung und letztlich auch zum Schutz von sich selbst in Vorbeugegewahrsam. Aktivisten der sogenannten Letzten Generation planen Anschläge auf Rohölleitungen. Das ist in Rheinland-Pfalz passiert. Die Polizei erfährt davon und nimmt die Personen in Vorbeugegewahrsam. Mitglieder der verbotenen Organisation Samidoun planen eine antisemitische Kundgebung. Die Polizei erfährt davon und nimmt die Personen zur Verhinderung weiterer Aktivitäten in Vorbeugegewahrsam. Aktuell beträgt die maximale Dauer einer möglichen Gewahrsamsnahme nach § 17 Abs. 2 POG allerdings nur sieben Tage. Da stellen wir uns die Frage: Reicht das angesichts der neuen Gefährdungslagen? Ein Blick in den Kommentar zum Polizeigesetz von Dietrich Rühle gibt anhand eines Beispiels Aufklärung, das ich mit Erlaubnis der Präsidentin gerne verlesen möchte. (Unruhe im Hause – Glocke der Präsidentin)

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