Stephan Wefelscheid
Vielen Dank, Herr Präsident. – Meine Damen und Herren! Frau Binz, ich wollte Sie nur an der Stelle darauf hinweisen, dass § 47 Abs. 1 b Asylgesetz den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Dauer für ausreisepflichtige Asylbewerber auf 24 Monate zu verlängern. Rheinland-Pfalz hat die Regelung mit 18 Monaten. Wir können davon Gebrauch machen, Bayern hat es gemacht. Es hätte einen Vorteil; denn wenn Sie einen Asylbegehrenden haben, dessen Antrag offensichtlich unzulässig ist, aber die 18 Monate herum sind, muss er der Kommune überstellt werden. Dann haben Sie an der Stelle das Problem, dass dann das Abschiebeverfahren in der Kommune zu führen und derjenige dann zu suchen und zu finden ist. Ich bin selbst Mitglied des Stadtrechtsausschusses gewesen und kann Ihnen von Akten berichten, dass das teilweise schwierig sein kann. Wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, wenn klar ist, dass Asylbegehrende offensichtlich einen unzulässigen Asylantrag gestellt haben, kann man sie über § 47 Abs. 1 b bis zu 24 Monate dort in der Wohnpflicht halten. Dann kann die Abschiebung daraus erfolgen. Das würde den Kommunen sicherlich helfen. Das wäre natürlich von der Landesregierung anzuwenden. Ich möchte Sie darauf hinweisen. Unsere Fraktion jedenfalls erachtet das als sinnvoll. Danke schön. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN – Zuruf des Abg. Nico Steinbach, SPD)
