Damian Lohr
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, unter anderem von Volkshochschulen, aber auch seitens anderer gemeinnütziger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, umsatzsteuerbefreit. Nach § 2 b Umsatzsteuergesetz geht diese Befreiung künftig nicht mehr, soweit vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen keiner Steuerbefreiung unterliegen, und zwar wegen einer EU-Regelung, die natürlich ins deutsche Recht umgesetzt werden musste. Bestimmte Weiterbildungen drohen künftig unter die Umsatzsteuer zu fallen. Aufgrund einer Übergangsregelung kann bisher noch bis zum 31. Dezember 2024 auf die Anwendung des § 2 b Umsatzsteuergesetz verzichtet werden. Demnach sind staatlich anerkannte berufliche Weiterbildungen nicht nur an Volkshochschulen, sondern auch bei privaten Bildungseinrichtungen umsatzsteuerfrei. Insoweit wäre eine Regelung dahin gehend, dass die im vorliegenden Antrag genannten Angebote der Erwachsenenbildung auch künftig explizit von der Umsatzsteuer befreit sein sollen, allein schon im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung und aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert. Hinzu kommt, dass eine Befreiung der genannten Bildungsträger grundsätzlich sinnvoll ist, um zu gewährleisten, dass die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen auch künftig bezahlbar ist. Das ist angesichts der insgesamt noch immer hohen Inflation ein nicht zu vernachlässigender Gesichtspunkt. Würden zusätzlich zu den in der Vergangenheit gestiegenen Kosten zur Bewältigung des täglichen Lebens auch noch die Preise für Weiterbildungsmaßnahmen steigen, dann liegt es auf der Hand, dass sich das negativ auf die Teilnehmerzahl auswirken würde. Angesichts der aktuellen Herausforderungen der sich im Wandel befindlichen Arbeitswelt wäre das eine Entwicklung, die es auf jeden Fall zu verhindern gilt. Dass eine entsprechende Regelung überhaupt erforderlich ist, ist den Vorgaben der Europäischen Union zur kommunalen Umsatzsteuerpflicht geschuldet, Artikel 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Erneut erweist sich die Europäische Union als bürokratisches Überregulierungsmonster. Meine Damen und Herren, ich muss sagen, es wurde bisher alles Richtige gesagt, aber ich wundere mich schon, warum man dann nicht einmal anfängt zu reflektieren und sagt, na ja, vielleicht wurden doch zu viele Kompetenzen an die Europäische Union abgegeben. Wir könnten uns diese Debatte ersparen, wenn diese Richtlinie gar nicht so auf den Weg gebracht worden wäre. So betreiben wir jetzt Flickschusterei. Wir werden diesem Antrag definitiv zustimmen. Es ist alles richtig, was darin geschrieben steht. Wenn man die Aufgabe von vornherein richtig macht und bei der Regulierung seitens der EU nicht die Fehler macht, dann müssten wir diese Debatte im Endeffekt aber gar nicht führen. Am Ende wissen wir gar nicht, wir hoffen es aber natürlich alle, dass die Umsatzsteuerpflicht nicht kommt und man das für die Bildungsträger verhindern kann. Wenn man aber seine Arbeit richtig macht und vielleicht mit den Kollegen im Europäischen Parlament oder generell in der EU besser kommuniziert, dann wäre diese Debatte obsolet. Wir stimmen dem Antrag zu, weisen aber noch einmal darauf hin, lieber Sachen häufiger mit den Kollegen im Europaparlament zu prüfen und mit der EU zu kommunizieren. Dann können wir uns diesen Antrag sparen. Wir stimmen ihm zu, weil er inhaltlich richtig ist. Danke schön. (Beifall der AfD)
