Dr. Stefanie Hubig
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Staatsministerin Dr. Stefanie Hubig blättert in ihren Unterlagen) – Moment, Entschuldigung, hier ist der richtige Vermerk. Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Moesta beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Nach Auskunft des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung hat es im Jahr 2018 erstmals Beschwerden zu Personalausfällen und Personalwechseln betreffend die Kita in Singhofen erhalten. Diesen Beschwerden ist das Landesamt unverzüglich nachgegangen. Um den Sachverhalt aufzuklären und gemeinsam mit dem Träger, der Leitung und dem Jugend- und Sozialamt des Rhein-Lahn-Kreises das weitere Vorgehen abzustimmen, fand unmittelbar nach den Hinweisen im Juli 2018 ein Gespräch in der Kita statt. Ein weiteres folgte im August 2018. Nach diesen Gesprächen bestand fortlaufend weiter enger Kontakt des Landesamts zum Träger der Kita mit dem Bestreben des Landesamts, dass alle Mängel zeitnah behoben würden. Mit der Kreisverwaltung, dort das Jugend- und Sozialamt, war das Landesamt nach eigenem Bekunden in engem Austausch. Da sich die Zusammenarbeit mit dem Träger trotz der engmaschigen Betreuung durch die Kreisbehörden und des Landesamts weiter schwierig gestaltete und nicht alle Mängel beseitigt wurden, setzte das Landesamt dem Träger im März 2019 eine Frist bis zum 1. April 2019. Es machte deutlich, dass mittlerweile erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Trägers und damit an der Grundlage für die Beibehaltung der Betriebserlaubnis vorlägen. Kurz darauf teilte der Träger dem Landesamt mit, dass er beabsichtige, die Trägerschaft abzugeben. Die Lebenshilfe Wohnen gGmbH Diez übernahm die Leitung der Einrichtung zum 1. August 2019 im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags. In der Folge beruhigte sich die Situation. Gleichwohl blieb das Landesamt mit der Einrichtung in Kontakt. Im Dezember 2021 setzte das Landesamt nach der Verhaftung des Geschäftsführers und der Insolvenzeröffnung umgehend einen Vor-Ort-Termin mit der Kreisverwaltung und den für die Kita Verantwortlichen an, um sich zusammen mit dem Insolvenzverwalter und den weiteren Beteiligten einen Eindruck über die Situation in der Einrichtung zu machen. Das Landesamt bot Beratung und Unterstützung an, insbesondere betreffend den Dienstplan, die Konzeption, die Anwendung des Maßnahmeplans und gegebenenfalls die Anpassung der Betriebserlaubnis. Auch danach blieb das Landesamt in regelmäßigem Kontakt mit den örtlichen Behörden, dem Insolvenzverwalter sowie der Einrichtung selbst. Die Beteiligten waren sich einig, dass alle Anstrengungen unternommen werden sollten, um eine Schließung der Einrichtung und den damit verbundenen Wegfall der Betreuungsplätze zu verhindern. Schließlich übernahm die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau die Kita mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 in eigener Trägerschaft. Zu Frage 2: Wie dargestellt, stand das Landesamt laufend in Kontakt mit den Beteiligten. Dabei hat es sich davon überzeugt, dass keine konkrete Kindeswohlgefährdung besteht. An die sofortige Schließung einer Kita wegen Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 45 SGB VIII sowie an den Entzug der Betriebserlaubnis sind strenge Maßstäbe anzulegen. Hinsichtlich der Gefährdung müssen im Einzelfall objektiv feststellbare Tatsachen vorliegen. Verdachtsmomente genügen nicht. Für die Aufhebung ist zudem vorauszusetzen, dass der Einrichtungsträger weder bereit noch in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ sein, und auch die Aufhebung muss verhältnismäßig sein. Sie kommt erst als letztes Mittel der Aufsicht in Betracht nach Beratung, Erteilung von Auflagen und Tätigkeitsuntersagung. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Entzugs der Erlaubnis liegen bei der Erlaubnisbehörde. Bei einer Entziehung der Betriebserlaubnis ist immer mit zu berücksichtigen und abzuwägen, wie die Betreuung der Kinder nach einer Schließung der Einrichtung infolge einer Entziehung der Betriebserlaubnis gestaltet werden kann. Das örtliche Jugendamt wird dabei immer eng eingebunden, da es für die betreuten Kinder den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz sicherstellen muss. Gerade wenn es, wie in der Kita Singhofen, auch um die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigungen geht, sind die Auswirkungen für die Kinder und ihre Familien zu bedenken. Derartige Entscheidungen fallen in enger Abstimmung mit dem zuständigen Jugend- und Sozialamt. Wie bereits dargelegt, wurde ab Bekanntwerden der Schwierigkeiten auf den Träger eingewirkt, seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen. Unmittelbar nach dem Gespräch im Februar 2019 wurden Maßnahmen ergriffen, die wenige Monate später zum Trägerwechsel und einer deutlichen Verbesserung der Situation führten. Für die Entziehung der Betriebserlaubnis gab es damit keine Grundlage. Zu Frage 3: Über interne Vorgänge der Kreisverwaltung hat die Landesregierung keine Kenntnis. Zu Frage 4: Der im Presseartikel erwähnte Kurzvermerk vom 25. Februar 2019 liegt der Landesregierung und auch dem LSJV, also dem Landesamt, nicht vor, da es sich – so ist der Presse zu entnehmen – um ein internes Dokument der Kreisverwaltung handelt. Im Übrigen hat das Landesamt den Fachabteilungen der Ministerien für Soziales und für Bildung regelmäßig mündliche und zum Teil auch schriftliche Informationen über einzelne Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der Kita Singhofen übermittelt.
