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Damian Lohr

AfD 11.05.2023 Sitzungen 18/44

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 und der daraus resultierenden Einfügung des § 34 c SGB XII soll nunmehr auch eine Anpassung der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Konkret geht es darum, mit den hier gegenständlichen landesrechtlichen Regelungen den Träger für den Vollzug des dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB XII, Bildung und Teilhabe, zu bestimmen. Diese Aufgabe soll, wie schon erwähnt, wie bisher den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zufallen. Daneben werden noch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine gesetzliche Neuregelung erforderlich, die in Form des § 34 c SGB XII vorgenommen wurde. Danach werden die zuständigen Träger für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach Landesrecht bestimmt, was nunmehr eine diesbezügliche gesetzliche Regelung erforderlich macht. Dagegen, dass die Aufgabe wie bisher seitens der Träger der örtlichen Sozialhilfe wahrgenommen werden soll, bestehen von unserer Seite keine inhaltlichen Bedenken, ebenso wenig hinsichtlich der übrigen Bestimmungen. Soweit redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden, um die entsprechenden Bestimmungen verständlicher zu formulieren, wird das von unserer Seite ausdrücklich begrüßt. Sobald der Gesetzentwurf zur Abstimmung steht, werden wir ihm zustimmen. Danke schön. (Beifall der AfD)

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