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Kathrin Anklam-Trapp

SPD 11.05.2023 Sitzungen 18/44

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Der Gesetzentwurf zum SGB XII, den wir heute in erster Lesung beraten, mag zunächst rein technisch daherkommen, seine praktische Bedeutung ist allerdings nicht zu unterschätzen; denn die im Gesetzentwurf enthaltene Trägerbestimmung betrifft in erster Linie die Leistungen für Bildung und Teilhabe und wird auch kurz Bildungspaket genannt. Herr Kollege Rieger, das wurde vor Kurzem auch erst im Bundestag debattiert. Wir haben sicher als Sozialpolitiker diese Debatte eng verfolgt. Darin enthalten sind, wie Sie wissen, all jene Leistungen, mit denen Kinder und Jugendliche aus Familien, die wenig Geld zur Verfügung haben, unterstützt werden. Mit diesen Leistungen können Kinder also Angebote in der Schule, in Vereinen, in Freizeit und Kultur nutzen, wenn sich die Eltern die Kosten dafür sonst nicht leisten können. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen ermöglichen nun eine Weiterführung der Leistungen. Hintergrund, wie schon erwähnt, ist ein Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 7. Juli 2020; denn mit diesem Beschluss wurden Teile des kommunalen Bildungspakets SGB XII für verfassungswidrig erklärt, da der Bund in unzulässiger Weise – die damalige Bundesregierung war das – Aufgaben auf die Kommunen übertragen habe. Deshalb war der Bund aufgefordert, hierfür eine Lösung zu finden, was mit dem Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juli 2021 geschehen ist. Es sieht dementsprechend vor, dass die zuständigen Träger nach Landesrecht bestimmt werden. Mit dem heute von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf erfolgt nun die notwendige Umsetzung dieses Gesetzes auf Landesebene. Der Gesetzentwurf überträgt die sachliche Zuständigkeit für diese Hilfe wie bisher auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Es ändert sich also in dieser Hinsicht weder für die Kommunen noch für die Bürgerinnen und Bürger etwas. Außerdem wird die Gelegenheit genutzt, einige Regelungen so zu formulieren, dass sie für die Praxis verständlicher sind. Auch die Regelung zur Haftung der örtlichen Sozialhilfeträger gegenüber dem Land wird präziser formuliert. Dazu kommt, der Bund erstattet den Ländern für bestimmte Leistungsberechtigte einen Anteil der Ausgabe für den Barbetrag. Das betrifft diejenigen, die die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gleichen Leistungen in der stationären Einrichtung erhalten. Die neue landesrechtliche Regelung stellt sicher, dass die Bundeserstattung vom Land ordnungsgemäß abgerufen und an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet werden kann. Verehrte Kolleginnen und Kollegen, all diese Regelungen begrüßen wir als SPD-Fraktion. Über einen breiten Konsens würden wir uns freuen. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD sowie der Abg. Pia Schellhammer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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