Gordon Schnieder
Das ist richtig!) Mit der Absenkung des Wahlalters unter die Volljährigkeitsgrenze auf 16 Jahre ist ein besonderer Punkt betroffen. (Abg. Sven Teuber, SPD: Verfassungsrechtlich ist das möglich!) An der Stelle bemisst sich verfassungsrechtlich alles am sogenannten Demokratieprinzip. Das Demokratieprinzip, wie es das Bundesverfassungsgericht am 29. Januar 2019, also vor vier Jahren, festgestellt hat, enthält eine Ernsthaftigkeitsgarantie. Es stellt Mindestanforderungen an Mündigkeit und Reife des Menschen. Mündigkeitsregeln dürfen nach dem Bundesverfassungsgericht nicht im Einzelfall überprüft werden. Ich darf also nicht den Einzelnen herausgreifen, weil es sonst diskriminierend wäre. Vielmehr ist eine Kohortenbetrachtung entscheidend. Das verlangt in Summe Mindestanforderungen an die Einsichts- und Handlungsfähigkeit der Alterskohorte als Wähler, in unserem Fall der 16- und 17-Jährigen. Niemand bestreitet, dass junge Menschen auch an Politik und politischen Themen interessiert sind. Wichtig ist allerdings, dass sich diese Begeisterungsfähigkeit nicht auf einzelne Themen bezieht, nur rein monothematisch ist. Gesetzliche Mündigkeitsregeln gibt es in verschiedenen Rechtsgebieten. Die Reife begründet sich dort im Wesentlichen auf 18 Jahre mit den Vorschriften des § 2 BGB und des § 1 Jugendgerichtsgesetz. Dabei ist klar zu unterscheiden zwischen den Regelungen, die den Jugendlichen schützen wollen, und denen, die zum Schutze Dritter sind. Beim Wählen sind auch Dritte zu schützen, also nicht nur dem, der wählt, ein Recht zu geben, sondern auch die, die von der Wahlentscheidung betroffen sind, haben wir in den Blick zu nehmen. (Zuruf des Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) In fast allen Rechtsgebieten ist die 18, die Volljährigkeit, die Wendemarke, volle Geschäftsfähigkeit, volle deliktische Haftung im Zivilrecht, die Möglichkeit der vollen strafrechtlichen Verantwortung. Ein weiterer Punkt des Demokratieprinzips ist wichtig. Wahlen ab 16 Jahre sind gewissermaßen betreute Wahlen. Hier wählen Minderjährige, die erstens unter der Personensorge ihrer Eltern stehen und zweitens dem staatlichen Erziehungsauftrag unterliegen. Da in der Demokratie die Willensbildung aber von unten nach oben erfolgen muss und das Gros der 17- bis 18-Jährigen noch in staatlichen Schulen ist, nämlich in der Berufsschule und in der gymnasialen Oberstufe, gibt es eine Gefahr. Diese Gefahr ist durch den Staat gegeben. Nichts wäre schädlicher für einen demokratischen Staat, ein demokratisches Land wie Deutschland, wenn sich diese Legitimationswirkung umkehrt, also sich gleichsam der Staat die jungen Bürgerinnen und Bürger als diejenigen Schützlinge trimmt, die sie wählen sollen. (Zuruf des Abg. Marco Weber, FDP) Dabei haben Studien ergeben, dass vor allem Schüler aus gefestigten Elternhäusern wählen gehen. Das sind in der Regel Gymnasiasten. Unbestritten ist, Jugendliche haben eine Meinung, und Jugendliche sind engagiert. Sie sind sogar ein Stück weit engagierter, als frühere Generationen es waren, aber nicht alle sind engagiert, und nicht alle sind gleich engagiert. Darauf kommt es bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung überhaupt nicht an, sondern es geht um die Kernfrage für das aktive Wahlrecht. Es ist und bleibt die sogenannte Reife des Menschen, die Reife des jungen Menschen nach Maßgabe, in welchem Umfang er die Folgen seiner Entscheidung für die Gesamtheit unserer Bevölkerung absehen kann. Durch die Teilhabe an Wahlen werden grundsätzliche Entscheidungen für die Mehrheitsverhältnisse in politischen Gremien und damit auch für oder gegen politische, gesellschaftliche Zielrichtungen manifestiert. Es wird in der Diskussion von den Befürwortern gesagt, die Jugendlichen seien heute reifer als früher. Das sieht der Bundesgesetzgeber zumindest nicht so, sondern es ist so, dass er bereits 2017, also vor sechs Jahren, beim Gesetz zur Bekämpfung der Kinderehen, sehr bewusst noch einmal die Altersgrenze zur Heirat von 16 auf 18 hochgesetzt hat. Die Begründung: Die Tragweite dieser Rechtsfolgen vermag der Minderjährige in Ansehung seines Alters nicht vollständig abzusehen. Beim aktiven Wahlrecht beschränkt sich die Reife nicht nur auf Fragen des eigenen persönlichen Rechtsbereichs, sondern auf alle Bürgerinnen und Bürger und alle ihre Rechtsbereiche, auf die eine gewählte Regierung Einfluss hat. (Unruhe im Hause – Glocke des Präsidenten) Wir müssen festhalten, Interesse, Engagement und Begeisterungsfähigkeit ersetzen keine Reife, deren Fähigkeit zu abstrahieren und Wahlfolgen abzuschätzen. Auch die Kenntnis zu einzelnen Themen reicht nicht aus. Was ist also zu tun? – Wir FREIEN WÄHLER verschließen uns nicht dem Beteiligungswunsch junger Menschen. Wir müssen als Gesetzgeber aber unserer eigenen Abwägungsfunktionen für das Wohl und Wehe aller Menschen in Rheinland-Pfalz gerecht werden. Dann geht es nicht darum, einem Zeitgeist hinterherzulaufen. Auf Zahlen, Daten und Fakten basierend kann dies gesichert nur eine empirische Untersuchung, bezogen auf unser Bundesland, die den Reifegrad der 16- und 17-Jährigen umfassend und objektiv feststellt. Zu den vielen uns heute oft zitierten anderen Bundesländern und der Frage, ab wann ich in Europa wählen darf, sage ich, (Glocke des Präsidenten) wenn es eine Kohärenz bei Europa gäbe – Sie haben es eben angesprochen –, kann ich nur sagen, von 27 Ländern erlauben es nur drei Länder 16-Jährigen, wählen zu gehen. (Beifall der FREIEN WÄHLER, bei der CDU und bei der AfD)
