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Peter Stuhlfauth

AfD 02.03.2023 Sitzungen 18/40

Herr Präsident, werte Damen und Herren! Das Ehrenamt des Schöffen ist ein wichtiges Element unserer Strafrechtspflege. Durch die Beteiligung der Schöffen an Strafprozessen an Amts- und Landgerichten soll eine bürgernahe Justiz eine bürgernahe Rechtsprechung im Strafprozess gewährleisten und nach außen hin demonstriert werden. Als Schöffen beim Amtsgericht kommt ihnen beim Jugendschöffengericht besondere Bedeutung zu, da dort in der Regel zwei Schöffen und ein hauptamtlicher Richter Recht sprechen und dadurch die Laienrichter den hauptamtlichen Richter überstimmen können. Gerade deshalb ist es für die Rechtspflege besonders wichtig, Schöffen von Reife und Lebenserfahrung zu finden und den hauptamtlichen Richtern zur Seite zu stellen. Als Mindestalter sieht der Gesetzgeber hier 25 Jahre vor, bedingt durch die Lebenserfahrung und das Gerechtigkeitsempfinden. Unter Berücksichtigung der herrschenden Lebensbedingungen und des demografischen Wandels im Land wird es jedoch zunehmend schwieriger, diese Ansprüche zu erfüllen. Eine Vollzeittätigkeit ist oft nur noch schwer mit einem Ehrenamt in Verbindung zu bringen, und auch Familien sind bei steigenden Preisen, Rekordsteuerlasten und sinkender Kaufkraft des Gelds auf ein zweites Gehalt angewiesen. Die Motivation für die Ehrenämter ist in allen Bereichen rückläufig, nicht zuletzt wegen rückläufiger Wertschätzung und Anerkennung durch Dritte. Dass dieses Problem praktisch allgegenwärtig ist, zeigt an anderer Stelle auch die gerade erst geführte Aussprache um die Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften, eben um auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Erschwerend für das Amt des Schöffen kommt nun noch hinzu, dass die geltenden Altersbeschränkungen für ehrenamtliche Richter absolut nicht mehr zeitgemäß sind, wie der vorliegende Entschließungsantrag zutreffend hervorhebt. Der Staat beraubt sich derzeit praktisch selbst per Gesetz der Möglichkeit, der wachsenden Gruppe der über 69-Jährigen eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Strafrechtspflege einzuräumen. Dabei fällt die gültige Regelung praktisch vollkommen aus der Zeit. Die Rente mit 67 ist Realität, ein Hinausschieben des Renteneintritts gar mit 70 wird ständig diskutiert. Woher soll also der Nachwuchs kommen? Freiberufler auch in juristischen Berufen verschieben ihren Renteneintritt immer öfter, teilweise bis weit in die Siebziger, sei es aus Leidenschaft oder finanzieller Erforderlichkeit. Oder schauen Sie sich doch die Parteien an. Bezirksverbände, Kreisverbände, Ortsverbände werden immer älter. Noch schlimmer ist es in den Vereinen. Ohne die über 70-Jährigen geht dort gar nichts mehr. (Zurufe von der SPD) Warum soll also auch ein Schöffe nicht mit Vollendung des 70. Lebensjahres für sein Ehrenamt befähigt sein? (Zuruf von der SPD: Quatsch!) Die Praxis zeigt eindeutig, dass eine Novellierung der geltenden Regelungen für ein Höchstalter von ehrenamtlichen Richtern angebracht ist. Jenseits der 65, jenseits der 70 zählt man heute noch lange nicht zum alten Eisen. Wer sich fit hält und vital fühlt, wer dazu noch über eine reichhaltige Lebenserfahrung verfügt, der sollte auch mit über 69 noch als ehrenamtlicher Richter seinen Beitrag leisten können. Unabhängig von der Soll-Vorschrift – – – Herr Spies, wie stelle ich mir das vor? – Bewerbungsgespräch, Eignungstest, das ist nicht zielführend, das schreckt noch mehr ab. (Zurufe von der SPD) – Ja, ja klar. Es müssen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Strafrechtspflege künftig auch auf die Erfahrung von Mitbürgern zugreifen kann, (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Von Mitbürgern!) die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Deshalb unterstützen wir diesen Antrag. Danke. (Beifall der AfD)

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