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Benedikt Oster

SPD 25.01.2023 Sitzungen 18/36

Peinlich! Peinlich! Fremdschämen!) nehme ich als Kompliment, was mich dennoch ein bisschen traurig macht. Um nach diesem karnevalistischen Teil, der in Rheinland-Pfalz in dieser Jahreszeit durchaus angemessen erscheint, zum eigentlichen Thema der Debatte zurückzukommen: Wir machen einige Änderungen im Kommunalwahlgesetz, ausgehend insbesondere von einer umfassenden rechtlichen Prüfung und Bewertung der entsprechenden Vorschriften, zu denen der Innenminister umfassend ausgeführt hat. Wenn dann allerdings Sie, Herr Kollege Schnieder, sich hier in besonderem Maße mit der Frage beschäftigen, dass man beim passiven Wahlrecht beim Begriff der Volljährigkeit das 18. Lebensjahr hineinschreibt, dann wissen Sie doch genau, dass es eine verschwindend geringe Zahl von Fällen ist, (Zuruf des Abg. Gordon Schnieder, CDU) bei denen aus bestimmten rechtlichen, familienrechtlichen Gründen heraus die Volljährigkeit vor dem 18. Lebensjahr eintritt und dass es ein Stück weit mit Blick auf die Bedeutung des Wahlrechts mit einer nicht ganz unerheblichen Unsicherheit behaftet ist, wenn man das gegebenenfalls prüfen muss und die Anknüpfung hier schlicht und ergreifend sachgerecht ist. Wenn Sie dann versuchen, mit solchen Nebelkerzen davon abzulenken, dass Sie sich beim Wahlrecht mit 16 nicht bewegen wollen, habe ich dafür ein politisches Verständnis. Gleichzeitig bedaure ich diese fehlende Beweglichkeit, weil es an der Zeit wäre, (Zuruf des Abg. Marcus Klein, CDU) den jungen Menschen, die – um das hier noch einmal zu sagen – am Wahltag der Kommunalwahl bei der Europawahl wählen dürfen, für ihren Gemeinderat aber nicht, dieses Wahlrecht endlich einmal zu geben. (Zuruf des Abg. Dr. Jan Bollinger, AfD) Die Aufregung bei der Thematik der Scheinkandidaturen spricht offensichtlich dafür, dass man einen wunden Punkt getroffen hat. (Zuruf des Abg. Gordon Schnieder, CDU) Wenn Sie dann ansprechen, dass man aber entsprechende Kandidaturen nicht verbietet, will ich Ihnen relativ klar mit Blick auf die Bedeutung des Wahlrechts und auf die Bedeutung des passiven Wahlrechts sagen: In einer Demokratie ist es doch mehr als zweifelhaft, Menschen eine Kandidatur zu verbieten oder die Bedingung der Aufgabe eines anderen Amts an eine Kandidatur zu knüpfen. Das sind alles Dinge, die verfassungsrechtlich hochproblematisch wären. Wir gehen mit diesem Gesetzentwurf meiner Überzeugung nach aus guten Gründen, aber doch bis an die Grenzbereiche dessen – auch was der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz zum Wahlrecht ausgeurteilt hat –, was auf der einen Seite mit Blick auf Transparenz sinnvoll ist und auf der anderen Seite verfassungsrechtlich möglich ist. Wir werden das alles in aller Ruhe in den Ausschüssen gemeinsam miteinander zu beraten haben. Für den Moment kann ich für meine Fraktion sagen, dass die Landesregierung einen sehr guten Gesetzentwurf vorgelegt hat, bei dem wir gemeinsam konstruktiv schauen werden, ob es im Ausschuss Anlass gibt, ihn noch besser zu machen. Zunächst geht es im parlamentarischen Verfahren weiter. Herzlichen Dank. (Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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