Gordon Schnieder
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Heute in erster Lesung also das Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes. Im vorliegenden Entwurf sind viele sprachliche, redaktionelle Klarstellungen gemacht worden. Der Herr Staatsminister hat es erwähnt. Es sind auch rechtliche Anpassungen an das Bundeswahl- und Landeswahlgesetz vorgenommen worden. Die Änderungen basieren auf Erfahrungen aus den letzten Kommunalwahlen und damit auch auf Erfahrungen, die in der Praxis gewonnen worden sind. Viele dieser Vorschläge können wir mittragen. Wenige Punkte möchte auch ich ansprechen. So gehen wir bei der Änderung mit, dass auch Gemeindebedienstete oder Bedienstete der Sitzverbandsgemeinde Mitglieder im Wahlvorstand sein können. Wir sehen immer weiter zunehmende Probleme, ausreichende Mitglieder für diese Wahlvorstände zu finden. Wir sehen das auch gerade in den Gemeinden. Es sind immer die gleichen, die es dann machen, und wir schaffen hier auch eine Entlastung dieser Personalkapazitäten. Ebenso gibt es eine grundsätzliche Übereinstimmung, dass die Regelungen, die beim Verlust der Wählbarkeit für Ratsmitglieder gelten, jetzt auch für die Ersatzpersonen gelten sollen. Ebenso richtig ist es, Interessenkollisionen, soweit das möglich ist, auszuschließen. Deswegen ist es folgerichtig, dass Bewerber für das Amt von Bürgermeistern, Landräten, Ortsvorstehern etc. nicht nur nicht Wahlvorsteher, sondern künftig auch keine Beisitzer mehr im Wahlausschuss sind. Kritisch sehen wir die beabsichtigten Regelungen im Hinblick auf die sogenannten Scheinkandidaturen. Durch die angedachte Rechtsänderung werden sie aus unserer Sicht nicht verhindert. Sie werden auch nicht unterbunden. Ich stelle die klare Frage: Warum auch? Es ist regional unterschiedlich, wo solche sogenannten Scheinkandidaturen vorkommen. Auch in kommunalen Parlamenten, in kommunalen Räten brauchen wir aber stabile Mehrheiten; und das wird immer schwieriger bei fünf, sechs, sieben Fraktionen, bei Gruppierungen. Ich finde es folgerichtig – das ist hauptsächlich bei CDU- und SPD-Amtsträgern der Fall –, dass dort klar gesagt wird, für wen und für welche stabilen Mehrheiten man wirbt. Deswegen sehe ich hier kein Problem bei diesen Scheinkandidaturen. (Beifall bei der CDU) Die Frage ist doch: Machen sich die Angaben oder auch die Verweigerung einer Angabe in der Wahlausübung dann wirklich bemerkbar? Ich bezweifle das. Eines aber, das können wir klarmachen: Es führt zu weiterem Verwaltungsaufwand. Auch der Gemeinde- und Städtebund sieht das kritisch und als nicht notwendig an. (Beifall bei der CDU) Was ich heute für die CDU-Fraktion ankündige, ist ein Gesetzesänderungsantrag dieses Artikelgesetzes, den wir frühzeitig im Vorfeld der Innenausschusssitzung im Februar vorlegen werden. Wir freuen uns, dann auch in einem Anhörverfahren noch einmal tiefer darin einzusteigen. Worum geht es uns? – Es geht uns um drei Punkte. Erstens: Vorabzusendung der Stimmzettel bei Kommunalwahlen. Zweitens: passives Wahlrecht am Zweitwohnsitz. Drittens: passives Wahlrecht ab Volljährigkeit für hauptamtliche und ehrenamtliche Amts- und Mandatsträger. (Beifall der CDU) Erster Punkt: Zusendung der Stimmzettel. Die Erfahrungen bei den Kommunalwahlen in den vergangenen Jahren zeigen, dass eine Vielzahl von Wählerinnen und Wählern in der Kürze, die ihnen in der Wahlkabine zur Verfügung steht, mit dem oftmals umfassenden Wahlpensum nicht oder nicht in der gewünschten Weise fertig werden. Den Wählerinnen und Wählern fehlt die Zeit, gerade bei der Masse an Stimmzetteln – Ortsbeirat, Ortsvorsteher, Stadtbürgermeister ehrenamtlich, Stadtrat, Kreistag, dann noch Bezirkstag; wir wissen, wie groß diese Listen werden –, diese Stimmzettel in Ruhe betrachten zu können. Ungültige Stimmzettel, vor allem aber Stimmzettel, bei denen eine Vielzahl von Stimmen verfällt, sind das Ergebnis. Wir möchten, dass den Wählerinnen und Wählern die Stimmzettel nach Hause übersandt werden. Hierdurch können sich die Wahlberechtigten schon vor dem Wahltag mit der Abstimmungstechnik vertraut machen. Dies kommt vor allem unseren älteren Mitmenschen entgegen, die auch nicht das Verfahren der Briefwahl mitmachen. Sie haben damit eine verbesserte Teilhabe am politischen Leben und an unserer Demokratie. (Beifall der CDU) Meine Damen und Herren, Bedenken, dass es bei der erleichterten Wahlhandlung zu Missbrauch kommen könnte, widerlegt das Beispiel BadenWürttemberg eindeutig. Dortige langjährige Erfahrungen mit der Vorabversendung von Stimmzetteln vor der Wahlhandlung haben gezeigt, dass es zu keinem Anstieg des Missbrauchs gekommen ist. Vielmehr wird die Versendung der Stimmzettel als demokratische Dienstleistung verstanden und bis heute als äußerst positiv bewertet. Zweiter Punkt: passives Wahlrecht am Zweitwohnsitz. Nach dem rheinlandpfälzischen Kommunalwahlgesetz besitzen bei der Wahl zu einem kommunalen Parlament nur diejenigen Personen ein passives Wahlrecht, die seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben. Dies führt dazu, dass Ratsmitglieder ihr Mandat aufgeben müssen, weil sie aufgrund von zeitweiser Abwesenheit vom Ort oder für Studium und Ausbildung die Verlagerung des Erstwohnsitzes durchführen müssen und damit auch ihr Ratsmandat verlieren. Meine Damen und Herren, gerade in Zeiten, in denen es zusehends schwieriger wird, Menschen für die Übernahme eines ehrenamtlichen kommunalen Mandats zu begeistern, sollten wir umdenken. Dies hat man vor einiger Zeit auch in Bayern erkannt und infolgedessen das bayerische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz geändert. Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder eines Kreisrats ist demnach dort jede Person wählbar, die seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht Hauptwohnung sein muss. Dies stärkt nicht nur die Verbindung der Menschen zu ihrer Heimat, sondern führt auch dazu, dass sich junge Menschen weiter in ihrer angestammten Heimat einsetzen. Die bereits durchgeführte Evaluation hat zudem gezeigt, dass sich anfängliche Befürchtungen eines möglichen Missbrauchs nicht bestätigt haben. (Beifall bei der CDU) Meine Damen und Herren, als dritter Punkt: passives Wahlrecht ab Volljährigkeit für haupt- und ehrenamtliche Mandatsträger. Wir setzen uns dafür ein, dass sich junge Menschen, die volljährig sind, in unserer Demokratie in allen Formen beteiligen können. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wahlalter 16!) – Ja, Wahlalter 16. Sie können die Monstranz weiter führen. Beim passiven Wahlrecht ab Volljährigkeit sind wir bei dem Punkt, dass wir gleiche Rechte und gleiche Pflichten bei gleichem Alter haben. (Beifall der CDU – Zuruf von der SPD: Das stimmt doch gar nicht!) Sehr geehrter Herr Kollege, deswegen können Sie Ihren Einzelpunkt weiter herauspicken. Dafür werden Sie keine Mehrheit bekommen. Bisher ist diese Teilhabe ab 18 nur auf das aktive Wahlrecht beschränkt. (Zuruf des Abg. Benedikt Oster, SPD) Aus diesem Grund werden wir eine Änderung des passiven Wahlrechts für ehrenamtliche und hauptamtliche Wahlbeamte einbringen. Wer volljährig ist, soll auch gewählt werden dürfen. (Beifall der CDU) Die bisherigen Vorgaben sehen vor, dass nur zum Bürgermeister gewählt werden kann, wer am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet hat. Hier möchten wir ansetzen. Bundestagsabgeordneter kann ich werden, wenn ich 18 bin. Damit kann ich auch mit 18 Bundeskanzler werden. Bürgermeister in Rheinland-Pfalz kann ich bisher nicht werden. (Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Europawahl! – Zuruf des Abg. Marcus Klein, CDU) Deswegen möchten wir uns entsprechend einsetzen. Hier können Sie gerne zeigen, dass Sie den jungen Erwachsenen diese Verantwortung zutrauen und ihnen dieses passive Wahlrecht einräumen. Ich freue mich auf die Diskussion. Vielen Dank. (Beifall der CDU)
