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Michael Ebling

25.01.2023 Sitzungen 18/36

Danke schön, Herr Präsident. – Meine Damen und Herren Abgeordnete! Wenn die Kommunalwahl vor der Tür steht, dann kommt gesetzliches Handwerk über das Kommunalwahlgesetz auch in dieses Parlament, nämlich die Überprüfung regelmäßig vor Wahlen, inwieweit gesetzlicher Änderungsbedarf identifiziert wurde, was die Voraussetzungen für diese Kommunalwahlen angeht. Insofern ist dieser vorgelegte Gesetzentwurf jetzt eine Neubestimmung in einigen wenigen Dingen, um beispielsweise Wahlgesetze mit dem Bund zu harmonisieren oder auch die Arbeit zu effektivieren, wenn Wahlorgane gleichzeitig stattfindende Wahlen haben. Ich möchte auf drei der wesentlichen Änderungen in diesem Kommunalwahlgesetzentwurf eingehen. Der erste Punkt, derjenige, der sicherlich schon am häufigsten und am öffentlichsten diskutiert wurde, ist, dass in der Wahlpraxis immer wieder festgestellt wurde, dass bei allgemeinen Kommunalwahlen auch kommunale hauptamtliche Amtsträgerinnen und Amtsträger Kandidaturen trotz der Inkompatibilität der Mandats- und hauptberuflichen Eigenschaft gewagt haben. Das ist im Kern – auch unter der juristischen Betrachtung – das, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann und auch im Widerspruch zu einer transparenten und demokratischen Kultur steht oder ihr sogar abträglich sein kann, weil schon mit der Kandidatur im Kern klar ist, dass das Mandat im Falle einer Wahl gar nicht angetreten wird. Daher ist jetzt mit diesem Gesetzentwurf beabsichtigt, die Betroffenen zu verpflichten, vor der Wahl zu erklären, ob sie das Mandat später überhaupt annehmen wollen oder auf dieses Mandat verzichten werden. Das ist dann ein großes Stück Transparenz für die Wählerinnen und Wähler. Diese Absichtserklärung soll mit der Wahlbekanntmachung veröffentlicht werden. Sie ist rechtlich nicht verbindlich, aber kann die Grundlage für die entsprechende politische Diskussion vor der Wahl sein. Meine Damen, meine Herren, eine wichtige Überlegung bei den wahlrechtlichen Änderungen ist es stets, das Wahlverfahren im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinfachen und auch effizienter zu gestalten. Bereits bei der letzten Kommunalwahl im Jahr 2019 ist eine Befugnis geschaffen worden in kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten, die Wahlergebnisse der Stimmbezirke zentral und nicht dezentral im Stimmbezirk auszählen zu können. Die Befugnis ist von den kommunalen Spitzenverbänden begrüßt wurden. Sie wurde evaluiert und findet jetzt hier wieder Eingang, positiven Eingang; denn die Regelung soll auch auf die verbandsfreien Gemeinden und Städte erweitert werden. Damit kann auch einem Anliegen der kommunalen Seite für die leichtere Wahlergebnisbestimmung Rechnung getragen werden. Ich will den letzten – wie angekündigt – wesentlichen dritten Punkt nennen. Es ist zudem beabsichtigt, die Möglichkeit der Verbindung von Wahlvorschlägen ersatzlos zu streichen. Zum einen, weil die Regelung von den Wahlvorschlagsträgern kaum angewendet wurde. Zum anderen bestehen aber gegen sie auch verfassungsrechtliche Bedenken, die dazu führen können, dass der Erfolgswert der Wählerstimmen ungleich gewichtet wird. Deshalb schlagen wir vor, dass sie gestrichen wird. Meine Damen, meine Herren, das ist juristisches Handwerk im Vorfeld einer Kommunalwahl. Ich habe die herzliche Bitte, dass Sie diesen Gesetzentwurf, so wie ich ihn jetzt in den Umrissen gezeigt habe, im parlamentarischen Verfahren unterstützen werden und wir uns dann – dann wird es wieder ein bisschen politischer – gut vorbereitet auf die allgemeinen Kommunalwahlen im Frühjahr 2024 stürzen können. Vielen Dank. (Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗