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Dr. Stephan Weinberg

25.01.2023 Sitzungen 18/36

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen der FREIEN WÄHLER, nach Ihrem Wortbeitrag war ich mir nicht ganz sicher, ob Sie wirklich Ihren eigenen Antrag durchgelesen haben, beschäftigt er sich doch vornehmlich vor allem oder eigentlich ausschließlich mit der Frage der Freibeträge, Herr Wefelscheid. Die anderen Punkte, die in Ihrem Antrag genannt worden sind, haben Sie nicht erwähnt. Umso dankbarer bin ich, dass die Kolleginnen und Kollegen der anderen Fraktionen auch auf diese Punkte eingegangen sind; denn der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 Anpassungen im Bewertungsrecht gemacht, wie Sie es auch zutreffend in Ihrem Antrag darstellen. Frau Wächter, es ist aber nicht so, dass diese Anpassungen im Bewertungsrecht zwangsläufig auch zu einer höheren Erbschaftsteuer führen; denn die von Ihnen angesprochenen aktualisierten Bewertungsparameter kommen erst nachrangig zu den seitens der örtlichen Gutachterausschüsse ermittelten Parametern zur Anwendung. Selbst wenn die nachrangige Bewertung greift, ist die Frage, ob sie einen erhöhenden Einfluss haben, stets einzelfallbezogen zu betrachten. Auch möchte ich darauf hinweisen, dass auf der Bewertungsebene jede Steuerpflichtige und jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, einen im Vergleich zum Steuerwert niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Eine Werterhöhung in der von Ihnen vorgebrachten Pauschalität gibt es daher nicht. Nun zu den eigentlichen Forderungen der FREIEN WÄHLER. Bei der Prüfung, ob die Höhe der persönlichen Freibeträge weiterhin ausreicht, um das Familiengebrauchsvermögen steuerfrei zu stellen, darf nicht nur auf die Immobilienpreise abgestellt werden. Vielmehr sind die auch von Ihnen angesprochenen sachlichen Steuerbefreiungen zu berücksichtigen. Ebenfalls zum 1. Januar 2009 wurden solche für den Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten, Lebenspartner bzw. durch Kinder eingeführt und – das war auch richtig in der Debatte – durch diese, ich möchte betonen, der Höhe nach nicht begrenzten Steuerbefreiungen wird der Erwerb der zuvor vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steuerfrei gestellt, wenn es sich bei dem Erwerber um den überlebenden Ehegatten oder ein Kind handelt und die Wohnung anschließend vom Erwerber zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, mithin ihren Charakter als Familiengebrauchsvermögen behält. Lediglich beim Erwerb durch ein Kind ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 m2 begrenzt. Herr Wefelscheid, diesen Aspekt haben Sie in Ihrem Wortbeitrag leider unberücksichtigt gelassen. Neben diesen Steuerbefreiungen, die wegen der zehnjährigen Nutzungspflicht in manchen Fällen nicht genutzt werden können, bleiben den Steuerpflichtigen viele weitere Optionen offen, um das im Wert gesteigerte Familienheim ohne steuerliche Belastung zu übertragen. Erstens: Durch eine gestreckte Übertragung des Vermögens können die alle zehn Jahre wieder auflebenden persönlichen Freibeträge mehrfach genutzt werden. Zweitens: Innerhalb einer Familie sind die persönlichen Freibeträge mehrfach nutzbar. Übertragen beispielsweise Eltern das im Miteigentum stehende Grundstück auf ihr Kind, können die Freibeträge im Ergebnis zweimal in Anspruch genommen werden. In Zahlen ausgedrückt also 800.000 Euro. Diesen Betrag hat Herr Fernis gerade auch schon genannt. Drittens: Eine Übertragung kann unter Vorbehalt eines die Bereicherung und damit im Ergebnis die Steuerlast mindernden Nießbrauchs oder Wohnrechts zugunsten des Schenkers erfolgen. Die Entwicklung der Immobilienpreise vermag daher für sich genommen nicht mehr im gleichen Maße wie vor dem Jahr 2009 eine Anpassung der persönlichen Freibeträge zu begründen. Liebe Kolleginnen und Kollegen der FREIEN WÄHLER, Sie fordern darüber hinaus eine Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Festlegung der persönlichen Freibeträge aufgrund der regional unterschiedlichen Entwicklungen bei den Immobilienpreisen. Der Bund hat im Bereich der Erbschaftund Schenkungsteuer allerdings aus guten Gründen von seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht, die Höhe der persönlichen Freibeträge eingeschlossen. Neben erheblichen Problemen bei der Umsetzung und Ausgestaltung einer Länderöffnungsklausel in diesem Bereich würde diese zu einer nicht tragbaren Rechtszersplitterung führen. Damit gingen nicht nur schwierige Fragen im Bereich des Länderfinanzausgleichs einher. Vielmehr bestünde sogar die Gefahr, dass ein hierdurch einsetzender Erbschaftsteuertourismus oder Steuerunterbietungswettbewerb allenfalls die Finanzkraft einiger weniger Bundesländer zulasten der anderen stärken würde. Hervorzuheben ist auch, dass sich die persönlichen Freibeträge nicht am Belegenheitsort des Vermögens orientieren, sondern allein an den persönlichen Verhältnissen von Erblassern zu den Erben bzw. Schenkern zu den Beschenkten. Es wäre den Bürgerinnen und Bürgern nur schwer zu vermitteln, warum beispielsweise zwei Personen mit Wohnsitz im Bundesland A bei einem ansonsten identischen Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuer in unterschiedlicher Höhe entrichten müssten, nur weil in dem einen Fall der Erblasser seinen Wohnsitz in dem Bundesland B und in dem anderen Fall im Bundesland C hätte. Dies erscheint mir mit dem Ziel des Grundgesetzes, gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu gewährleisten und die Rechts- bzw. Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren, nur schwer vereinbar. Lassen Sie mich zum Schluss noch kurz auf Ihre Forderung eingehen, die Steuerbegünstigungen für zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitz zu erhöhen. Diese begründen Sie damit, dass ansonsten Erwerber gezwungen seien, den Grundbesitz zu verkaufen, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bezahlen zu können. Die Fraktion hat bei ihrem Antrag aber offenkundig übersehen, dass der Gesetzgeber genau für solche Fälle in § 28 Abs. 3 bereits Vorsorge getroffen hat. Demnach ist dem Erwerber die auf zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitz entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf Antrag auf bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuern nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Bei einem Erwerb von Todes wegen erfolgt die Stundung zudem zinslos. Die Landesregierung kann daher nur empfehlen, diesen Antrag abzulehnen. Vielen Dank. (Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗