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Peter Stuhlfauth

AfD 24.11.2022 Sitzungen 18/33

Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Zum vorliegenden Gesetzentwurf der FREIEN WÄHLER wurde in der ersten Aussprache und in den Ausschusssitzungen schon viel gesagt. Deswegen will ich mich kurz fassen. (Abg. Martin Haller, SPD: Das ist begrüßenswert!) Die Expertenanhörung im Innenausschuss hat gezeigt, dass § 26 POG in seiner derzeitigen Form tatsächlich Optimierungsbedarf aufweist. Die Expertenanhörung hat auch ergeben, dass wir als AfD mit unserer Forderung, den Ordnungsbehörden auch weiterhin Ermessensspielraum bei Entscheidungen über Auflagen zu Sicherheitskonzepten insbesondere bei kleinen Veranstaltungen einzuräumen, richtig gelegen haben. Obwohl § 26 POG bereits in seiner aktuellen Fassung hinsichtlich kleinerer Veranstaltungen eine Kann-Regelung beinhaltet und damit den Ordnungsbehörden einen Ermessensspielraum einräumt, zeigt die Erfahrung, dass sich die Kommunen in die aus ordnungsbehördlicher Sicht nachvollziehbare Versuchung geführt sehen können, aus Gründen des rechtlichen Selbstschutzes im Zweifelsfall eher für als gegen ein Sicherheitskonzept zu entscheiden; denn seit der aktuellen Fassung scheint es aus Sicht der Ordnungsbehörden unverfänglicher, einfach die Auflage eines umfangreichen Sicherheitskonzepts zu erlassen, als aus Ermessen heraus auf eines zu verzichten. Das ist ein gesamtgesellschaftliches Problem. Keiner will mehr Verantwortung übernehmen. Gerade die jetzige Ausgestaltung des § 26 POG ist überhaupt nicht klar und deutlich. (Abg. Michael Hüttner, SPD: Doch!) Sämtliche Ordnungsämter waren überfordert. Selbst die Leiter der Ordnungsbehörden wussten nichts damit anzufangen, und sie wussten nicht, wie das ausgestaltet werden soll. (Zuruf des Abg. Martin Haller, SPD) – Fragen Sie in den Städten, in den Kommunen nach. Sie kommen doch aus der Kommune. (Zurufe der Abg. Martin Haller und Michael Hüttner, SPD – Glocke des Präsidenten) Genau hier müsste nachgebessert werden. Doch der vorgelegte Gesetzentwurf der FREIEN WÄHLER setzt hier nicht vollumfänglich an. Die stattdessen vorgeschlagene pauschale Untergrenze von 1.500 Besuchern wird der Sache daher nicht gerecht. Das Ergebnis der Anhörung war auch hier eindeutig. (Heiterkeit und Zuruf des Abg. Martin Haller, SPD: Nichts eigenes vorgelegt!) Der bessere Weg wäre eine Beibehaltung des Ermessensspielraums, jedoch unter Einschränkungen, sowie eine Verpflichtung der Ordnungsbehörde. Diese Forderung greift nun der von der CDU eingebrachte Änderungsantrag auf. Er konkretisiert das relativ weit gefasste Entscheidungsermessen. Künftig soll ein Erforderlichscheinen eines Sicherheitskonzeptes nicht mehr ausreichend sein, sondern das Bestehen eines erhöhten Gefährdungspotenzials für Besucher der Veranstaltung der Umgebung. Das passt für uns. Ein weiterer ermesseneinschränkender Faktor soll die Kenntnis oder der Erfahrungswert der zuständigen Ordnungsbehörde über ein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch die Veranstaltung sein. Auch diese Einschränkung können wir nachvollziehen. Als widersprüchlich bewerten wir jedoch den dritten Punkt im Änderungsantrag der CDU, nämlich die Prognose von durchschnittlich mehr als zwei Personen pro Quadratmeter zur Verfügung stehender Veranstaltungsfläche als Richtlinie für ein erhöhtes Gefährdungspotenzial anzusehen. Im Hinblick auf Veranstaltungen in geschlossenen, umzäunten oder anderweitig abgegrenzten Veranstaltungsflächen können wir hinter dieser Idee den Richtwert noch erkennen. Darüber hinaus halten wir diesen Wert aber für unpraktikabel. Die Begründung liefert die CDU selbst. Wie sollen etwa der Veranstalter oder die Ordnungsbehörde zum Beispiel bei Fastnachtsumzügen, einer Dorfkirmes oder sonstigen Veranstaltungen die Veranstaltungsfläche bemessen? Bei der Kirmes nur das eigentliche Grundstück oder auch die Straße oder auch die Parkplätze dazu? Ja, der Wert von mehr als zwei Personen pro Quadratmeter wird als Indiz, als Kann-Wert angegeben; aber genau hier liegt doch wieder das Problem in der aktuellen Fassung des § 26 POG, dass Kann-Vorgaben oft zu eng als konkrete Vorgaben ausgelegt werden. Es wird wieder ein Richtwert eingeführt, der künftig erneut für Rechtsunsicherheit und zu enger Auslegung bei den Ordnungsbehörden führen kann. Hier geht der Änderungsantrag unserer Ansicht nach etwas zu weit. Liebe Kollegen, ich denke, ich spreche für jeden im Saal, (Abg. Martin Haller, SPD: Ganz sicher nicht! –

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