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Patric Müller

SPD 15.09.2022 Sitzungen 18/29

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der dreiseitige „sperrige“ Antrag der FREIEN WÄHLER, wie Sie ihn selbst bezeichnet haben, der in seiner Beschreibung eine Nachbesserung der Ableitbedingungen für Abgase bei kleinen und mittleren Feuerungsanlagen nach § 19 1. BImSchV fordert, ist in seiner ausführlichen Darstellung darauf bedacht, eine Ausnahmeregelung zuzulassen. Die soll gelten „für ländliche und nicht dicht besiedelte Gebiete mit Einzelhausbebauung“. Sehr geehrter Herr Kollege Wefelscheid, da Sie diesen Antrag unterschrieben und vorgetragen haben, spreche ich Sie an. (Abg. Stephan Wefelscheid, FREIE WÄHLER: Ich habe ihn auch geschrieben!) – Sehr gut. Ich habe es herauslesen können, und ich lese jetzt noch aus Ihren Augen ab, dass Sie das aufgesetzt haben. (Vereinzelt Heiterkeit im Hause) Als Ortsbürgermeister einer kleinen rheinhessischen Gemeinde mit knapp 2.400 Einwohnern habe ich mir nach dem Durchlesen zunächst ein paar Fragen gestellt. Erst einmal: Wie viele Kommunen mit einer solchen Siedlungsstruktur gibt es in Rheinland-Pfalz? (Abg. Marcus Klein, CDU: Viele!) Zweitens: Welche Berechnungsformel dieser Besiedlungsart kann angewendet werden? Drittens – das war die Hauptfrage –: Sollen mit Ihrem Antrag tatsächlich Wohngebiete mit Einzel- und Doppelhausbebauung ausgelassen werden? Oder: Sollen mit diesem Antrag Lebensbedingungen für ein bestimmtes Klientel bedient und geändert werden? (Abg. Stephan Wefelscheid, FREIE WÄHLER: Ich habe doch die Zielsetzung erklärt!) Das war so das Erste, was mir durch den Kopf geschossen ist. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen müssen bei nach dem 31. Dezember 2021 errichteten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neue Regeln für oft höhere Schornsteine bzw. neue Ableitbedingungen beachtet werden. Zuvor errichtete Feuerungsanlagen müssen nicht nachgerüstet werden, aber bei wesentlichen Änderungen und/oder dem Austausch der Feuerstätte die seit dem Jahr 2010 geltenden Regeln einhalten. Konkret: Über die Neufassung der Ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung müssen für nach dem 31. Dezember 2021 errichtete Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neue Regeln für die Lage der Schornsteinmündung beachtet werden. Die genauen Einzelheiten haben Sie in Ihrem Antrag bestens beschrieben. (Abg. Stephan Wefelscheid, FREIE WÄHLER: Danke!) Deshalb brauche ich nicht näher darauf einzugehen. Ausnahmen sind tatsächlich zulässig, das werden wir gleich noch hören, so denke ich. Ich erspare mir auch Einzelheiten zu den Themen „Schadstoff- und Geruchsbelastung“, „Gesundheitsgefährdung“, „Luftatmosphäre“ usw. Auch das überlasse ich den Fachleuten aus dem zuständigen Ministerium. Wir sehen deshalb keinerlei Anlass, die Neufassung der Ableitbedingungen für Abgase anzutasten oder gar gänzlich zu verändern. Wir wollen auch niemandem Steine in den Weg legen, und dem von Ihnen geschilderten Unverständnis in der Bevölkerung stellen wir den allgemeinen Schutz von Gesundheit und Umwelt voran; denn wenn wir dies ignorieren, könnte womöglich einer Ihrer nächsten Anträge lauten: „Aussetzen der Feuerungsverordnung bei gleichzeitigem Betrieb der Dunstabzugshaube und einer raumluftabhängigen Feuerstätte für ländliche und nicht dicht besiedelte Gebiete mit Einzelhausbebauung“. (Abg. Patrick Kunz, FREIE WÄHLER: Das ist schon geregelt, Kollege!) Nichts für ungut, Herr Wefelscheid. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP – Zuruf des Abg. Patrick Kunz, FREIE WÄHLER)

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