Iris Nieland
Vielen Dank, Herr Präsident. – Sehr geehrte Kollegen! Die Schweigepflicht gehört zunächst einmal zu den wichtigen Rechtsgrundlagen für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Ich glaube, jeder stimmt überein, dass nichts von dem, was man mit seinem Arzt bespricht, den Weg in die allgemeine Öffentlichkeit finden sollte. Daher ist es sehr wichtig, dass es diese Hürde überhaupt gibt. Sie ist auch sehr wichtig für das Berufsrecht und trägt erheblich dazu bei, dass wir uns alle bei unserem Arzt wohlfühlen. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen dieses wichtige Recht, diese wichtige Pflicht Ärzte davon abhält, anderes Leid möglicherweise zu vermeiden, zu verhindern. Das kann Ärzte natürlich notgedrungen in einen gewissen Konflikt bringen. Stellen Sie sich den Fall vor. Sie haben als Kinderarzt – Herr Wäschenbach hat es beschrieben – ein kleines Kind, bei dem Sie den Eindruck haben, es könnte unter Umständen von seinen Eltern geschädigt worden sein, und Sie wollen eine weitere Untersuchung durch einen Kollegen bewirken. Dann gibt es an dieser Stelle eine relativ klare Hürde für Sie als zuweisenden Arzt, der diesen Verdacht hat, wie Sie überhaupt an die Diagnose aus der Untersuchung Ihres Kollegen gelangen können. Viele Ärzte sprechen dann dennoch miteinander, auch in der Gefahr, dass sie sich damit in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Gerade wenn Gefahr im Verzug ist, ist dies rechtlich übrigens jetzt schon möglich. Auch wenn die eben skizzierte Gesetzesüberschreitung bei Verdacht auf Kindesmisshandlung fast immer straffrei bleibt, ist es nach unserer Auffassung dennoch unverantwortlich, die Ärzte, die nach bestem Wissen und Gewissen handeln, einem derartigen Konflikt und Restrisiko auszusetzen. Ärzte verdienen in solchen Situationen Rechtssicherheit und Unterstützung. Ich finde, man kann erwarten, dass der Arzt nicht in einer rechtlichen Grauzone, sondern auf einer rechtlichen Grundlage arbeitet. Eine gesetzliche Definition, in welchen sehr speziellen Fällen – zum Glück sind diese Fälle immer noch recht selten – die ärztliche Schweigepflicht gebrochen werden darf, bedeutet im Übrigen keine Aufweichung des Verschwiegenheitsgrundsatzes an sich. Im Gegenteil, sie erleichtert die Einhaltung des geltenden Rechts, indem sie Schweigen und Reden nicht dem individuellen Gutdünken überlässt, sondern verbindliche, allgemeingültige Regeln schafft. Dass der Bundesgesetzgeber den Ländern die Möglichkeit für eine entsprechende Regelung eröffnet hat, beweist außerdem, dass ihm die Problematik durchaus bewusst war. Rheinland-Pfalz sollte diesen Handlungsspielraum deshalb nutzen, um Rechtssicherheit für Ärzte zu schaffen und ein starkes Signal für das Kindeswohl zu setzen. Wir freuen uns auf die Beratung im Ausschuss. Vielen Dank. (Beifall der AfD)
