Josef Winkler
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie von meinen beiden Vorrednern bereits ausgeführt, ist die von der CDU vorgeschlagene Änderung des Heilberufsgesetzes grundsätzlich sinnvoll. In Fällen, in denen der Verdacht der Kindeswohlgefährdung oder der Misshandlung besteht, muss es den behandelnden Ärztinnen und Ärzten möglich sein, sich untereinander darüber auszutauschen, ohne dafür das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einholen zu müssen; denn diese können die möglichen Täter oder Täterinnen bzw. Mittäter oder Mittäterinnen sein und ein Interesse an einer Vertuschung haben. Diese rechtliche Unsicherheit zwischen einer notwendigen Offenbarung im Rahmen eines interkollegialen Austauschs zum Schutz eines höheren Rechtsguts und der eigentlichen ärztlichen Schweigepflicht hat der Bundesgesetzgeber erkannt und den Ländern deshalb die Möglichkeit eingeräumt, dies gesetzlich zu regeln. Das Land NRW hat davon schon im Juni 2021 Gebrauch gemacht, es wurde bereits gesagt. Auch meine Fraktion ist der Meinung, dass der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung und -misshandlung ein ausreichender Grund sein sollte, hier eine Gesetzesänderung zum Schutz der Kinder vorzunehmen. Deswegen sollten wir das auch in Rheinland-Pfalz in Angriff nehmen. Die Frage, die sich uns stellt, ist jedoch, ob es nicht sinnvoll ist, dies im Rahmen einer ohnehin demnächst geplanten Novellierung des Heilberufsgesetzes umzusetzen und so lange abzuwarten. Das können wir dann aber im Zuge der Gesetzesberatung im Ausschuss in Ruhe miteinander besprechen. Ich bedanke mich für diesen Vorschlag, den Sie in die Debatte einbringen, Herr Kollege Wäschenbach, und bedanke mich im Übrigen für die Aufmerksamkeit. (Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD, der CDU, der FDP und bei den FREIEN WÄHLERN)
