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Randolf Stich

09.06.2022 Sitzungen 18/25

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Die Redezeit ist kurz. (Vereinzelt Heiterkeit im Hause) Ich will aber trotzdem probieren, auf die ganzen Punkte im Einzelnen einzugehen. Eigentlich haben es die Vorredner – Frau Abgeordnete Scharfenberger und Herr von Heusinger – im Grundsätzlichen schon gesagt: Für Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, die gegenüber dem kommunalen Aufgabenträger in die allgemeine Hilfe und in den Katastrophenschutz eingebunden sind und sich somit bereit erklärt haben, gilt gemäß der Verweisungskette § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Satz 2 LBKG die Regelung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige entsprechend, soweit – da gibt es in der Tat eine Einschränkung – die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen. (Zuruf des Abg. Marcus Klein, CDU) Warum gibt es diese Einschränkung? – Die Helfer sind aufgrund des Vereinsrechts eingebunden. Sie wirken auf dieser Grundlage bei der jeweiligen Hilfsorganisation mit. Dementsprechend gibt es eine unmittelbare Rechtsbeziehung nur zu der jeweiligen Hilfsorganisation. Deswegen muss der vereinsrechtlichen Regelung auf der Grundlage der Vereinsautonomie der Vorrang eingeräumt werden. Sofern aber das Vereinsrecht nichts Abweichendes bestimmt – das ist der Regelfall – sind die Helferinnen und Helfer in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz – jetzt kommen die entscheidenden Punkte – erstens für die Dauer von Einsätzen, Übungen und Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde freigestellt. Das ist § 13 Abs. 3 Satz 2, der entsprechend gilt. Zweitens – § 13 Abs. 2 Satz 3 –: Ihnen wird ihr Entgelt fortgezahlt. § 13 Abs. 7 – zum Dritten –: Sie erhalten, sofern sie selbstständig sind, Verdienstausfall. Viertens – § 13 Abs. 9 Nr. 3 –: Sie bekommen Schadensersatz, wenn sie in Ausübung des Dienstes private Sachen beschädigt bekommen. Zum Fünften – das ist § 13 Abs. 8 Satz 1 – haben sie auch einen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das sind zum Beispiel Fahrtkosten, Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung und Ähnliches. Dann, last but not least, zum Sechsten – § 13 Abs. 9 Nr. 1 –: Auch die Dienstkleidung wird den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zur Kostenregelung: Das LBKG sieht hier eine eindeutige Kostenregelung vor. Wir haben hier den § 35 Satz 1 und 2. Danach tragen die privaten Hilfsorganisationen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung im Rahmen des LBKG entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger – jetzt kommt es –, bei denen man mitgewirkt hat in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, erstatten aber den privaten Hilfsorganisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei den angeordneten und genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind. Die Höhe der Entschädigungsleistung richtet sich dementsprechend aber auch nach der Höhe der Regelung für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Insofern ist auch eine gesetzlich klare Abrechnungsstelle geregelt. Zum HiK-Konzept muss man sagen, das HiK-Konzept soll natürlich nur nach einer entsprechenden Abstimmung mit den Kommunen verbindlich erklärt werden. Ich glaube, es ist entscheidend, dass man da erst einmal die Frage der Enquete-Kommission abwartet und dann auch noch einmal mit den Kommunen reden sollte. Zum Landesbeirat: Dieser hat sicher deshalb lange nicht getagt, weil der Gesetzgeber im ersten Verfahren, beim alten LBKG, ein großes Gremium geschaffen hatte, das eigentlich nicht handlungsfähig war. Mit der LBKGNovelle ist das jetzt zurückgeführt worden. Er soll in Abstimmung mit den Verbänden und den Stellen noch in diesem Jahr tagen. Dann komme ich zur Förderung des Landes: Seit dem Jahr 2007 fördert das Land die Fahrzeugbeschaffung der kommunalen Aufgabenträger und beim Katastrophenschutz im Bereich des Sanitäts-, Betreuungs- und Verpflegungsdienstes. Im Jahr 2021 – nur einmal als Beispiel herausgenommen – haben die Aufgabenträger beispielsweise insgesamt 817.400 Euro für die Beschaffung von insgesamt 22 Fahrzeugen im Sanitäts-, Betreuungs- und Verpflegungsdienst erhalten. Dementsprechend kann man das Fazit ziehen, dass die Regelungslücken, die dem Antrag zugrunde liegen, so nicht bestehen. Die Frage der verbindlichen Vorgabe des HiK-Konzepts stellt sich aber auch für die Frage anderer verbindlicher Vorgaben. Das haben wir in der Enquete-Kommission besprochen. Natürlich muss das im Kontext gesehen und sollte vor allem nicht ohne die Beteiligung der Kommunen beantwortet werden. Vielen Dank. (Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

Protokoll ↗