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Peter Stuhlfauth

AfD 09.06.2022 Sitzungen 18/25

Sehr geehrter Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Als Polizeihauptkommissar a. D. ist der im Gesetzentwurf der FREIEN WÄHLER thematisierte § 26 POG für mich nicht nur von theoretischer Bedeutung, sondern auch mit praktischer Erfahrung verbunden. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr verpflichtet die Polizeibehörden, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen drohende Gefahren abzuwehren bzw. Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Leider ist festzustellen, dass die Sicherheit und Gefahrenvorsorge bei größeren öffentlichen Veranstaltungen in den vergangenen Jahren und im Jahr 2016 zunehmend an Bedeutung gewonnen haben. Die Gefahr, die von Einzeltätern oder extremistischen Gruppierungen für große öffentliche Veranstaltungen ausgeht, lässt sich nicht verleugnen. Bei jeder Veranstaltung ist das im Bewusstsein aller Polizeibeamten. Es ist daher aus polizeilicher Sicht richtig und erforderlich, sich bei der Überarbeitung des POG mit der Frage zu beschäftigen, wie Großveranstaltungen künftig besser geschützt werden und potenzielle Störer präventiv erkannt werden können. In der aktuellen Fassung des § 26 POG verpflichtet dieser den Veranstalter bei größeren Veranstaltungen zu deren Anmeldung innerhalb einer bestimmten Frist. Weiter wird in § 26 POG, abhängig von der Veranstaltungsgröße, die Vorlage eines Sicherheitskonzepts verlangt. Auffallend ist, dass die aktuelle Fassung von § 26 POG derzeit keinen Ausnahmetatbestand für kleine Veranstaltungen mit deutlich reduziertem Besucheraufkommen kennt. Der vorliegende Gesetzentwurf der FREIEN WÄHLER greift diese vollumfängliche Regelung nun auf und ergänzt sie um einen Ausnahmetatbestand, der Veranstaltungen künftig mit einer erwarteten gleichzeitigen Besucherzahl von weniger als 1.500 Personen von der Pflicht der Vorlage eines Sicherheitskonzepts und den damit verbundenen Fristen befreit. Als AfD sehen wir hier ebenfalls Handlungs- und Verbesserungsbedarf. Feste und Veranstaltungen sind wichtige Bestandteile für die Gemeinschaft, das soziale Leben, den Austausch und die Gemeinden selbst. Gerade im ländlichen Raum sind Weinfeste, Schützenfeste und die Dorfkirmes Veranstaltungen, die nur in wenigen Fällen größere Zahlen an Besuchern aus dem Umland anziehen, aber für die jeweilige Gemeinde sehr wichtig und identitätsstiftend sind. Da jedoch auch diese kleineren Veranstaltungen in den Regelungsbereich des § 26 POG fallen, können die geforderten Auflagen die Ausrichtung solcher kleinen Feste erheblich erschweren oder vor allem aus finanzieller Sicht untragbar machen. Insofern kann die hier beantragte Gesetzesänderung einen wichtigen Beitrag leisten, die bestehende bürokratische Hürde zu reduzieren. Allerdings ist die vorgeschlagene Änderung aus unserer Sicht nicht der ideale Weg, in der vorliegenden Fassung Veranstaltungen unter 1.500 Besuchern gleichzeitig von bestimmten Auflagen des § 26 POG zu befreien. Darüber hinaus trägt der Änderungsvorschlag auch solchen Veranstaltungen keinerlei Rechnung, deren Besucherzahlen deutlich unter den veranschlagten 1.500 Personen liegen, von denen aber ein deutlich erhöhtes Risiko für eine sicherheitstechnisch relevante Einsatzlage ausgehen könnte. Gleiches gilt aber auch für Veranstaltungen mit 2.000 oder 3.000 Besuchern, die bisher immer problemlos verlaufen sind. Aus unserer Sicht greift der Gesetzentwurf der FREIEN WÄHLER also zu kurz. Sinnvoller wäre es gewesen, neben der bereits gestellten Forderung mit starren Grenzen eine Klausel zu ergänzen, die den örtlichen Sicherheitsbehörden bei Veranstaltungen einen Ermessensspielraum einräumt. (Abg. Stephan Wefelscheid, FREIE WÄHLER: Ist doch jetzt schon der Fall!) – Ja, ich komme noch dazu. Nachdem sie auch für diese kleineren Veranstaltungen die Erstellung und Umsetzung eines Sicherheitskonzepts unter Einstellung eines Sicherheitsdienstes anordnen kann, sollte die Behörde dies nach Prüfung der Anmeldung für erforderlich halten; denn oft kennen die örtlichen Sicherheitsbehörden die üblichen Veranstalter und ihre potenziellen Störer vor Ort und wissen ganz genau, wo das Gefahrenpotenzial höher liegt, als es durchschnittlich der Fall wäre. Zum Ermessensspielraum will ich sagen, es soll nicht so sein, dass die Verantwortung auf den kleinen Ortsbürgermeister abgeschoben wird und dieser dann die Entscheidung treffen soll. Es muss also eine klare Regelung her. Daher stimmen wir auch einer Überweisung an den zuständigen Innenausschuss und an den Rechtsausschuss zur weiteren Erörterung zu. Danke. (Beifall der AfD – Zuruf des Abg. Martin Haller, SPD)

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