landtag-rlp.de ↗

Benedikt Oster

SPD 09.06.2022 Sitzungen 18/25

Wir auch! – Abg. Sven Teuber: In Trier das Altstadtfest!) – An der Mosel wird offenbar auch noch gefeiert. Das liegt nicht daran, dass wir in Rheinhessen sicherer feiern als die anderen oder besser, also zumindest nicht ordnungsrechtlich, aber es liegt bei all diesen Fragen, die Sie skizziert haben – Herr Wefelscheid, Sie haben den ausgefallenen Umzug thematisiert –, wenn beispielsweise ein Umzug bei einem Weinfest ausfällt, weil die Gefahr für die Zuschauerinnen und Zuschauer, unter die Räder zu kommen, zu hoch ist und keine Maßnahmen ergriffen werden können, die das verhindern, dann an dieser Tatsache und nicht an der Norm des § 26 POG, also an der Gefahrenabwehr. Das war vorher schon so, und das ist jetzt auch noch so. Sie haben angesprochen, was das POG regelt. Ich will das gar nicht wiederholen. Sie wissen es alle: Sicherheitskonzept bei Großveranstaltungen, bei den kleinen aber nicht, nur dann, wenn es die Ordnungsbehörde für angebracht hält. Bei kleineren Veranstaltungen muss die Ordnungsbehörde diesen Ermessensspielraum auch haben; denn sie sind vor Ort und können die Gefahrenlage vor Ort abschätzen. Wenn aus dem Kann des Sicherheitskonzepts jetzt ein Muss gemacht wird, dann muss das mit der Behörde vor Ort geregelt werden, oder, überspitzt gesagt, wenn aus dem Sankt Martinsumzug eine Gefahrenlage skizziert wird wie bei einem Hells Angels-Rockerkonzert, dann muss doch der Austausch mit der Behörde gesucht werden. Übrigens wäre es dann auch sinnvoll, das einmal auf Verwaltungsebene zu tun; denn ich glaube, kein kommunalpolitisch Verantwortlicher hätte das einfach so im Raum stehen lassen, wenn so etwas passiert, der hätte zumindest nachgehakt. Wir können Ihre Anpassungen zum POG daher nicht teilen; denn die Problematik liegt nicht in der Natur der Norm begründet. Durch Ihre Ergänzung von § 26 Abs. 5 Satz 2 um die generelle Ausnahme der ordnungsbehördlichen Vorgaben bei einer Untergrenze von 1.500 Personen nehmen Sie der Behörde auch die Möglichkeit, beispielsweise bei einem Rockkonzert mit Rechten, zu dem 1.490 Personen erwartet werden – wir sind uns in diesem Hause alle, fast alle, vielleicht einig, dass das ein besonderes Sicherheitsrisiko ist –, ein Sicherheitskonzept zu verlangen. Sie sprachen § 9 POG in Ihrer Rede an. Der fordert jedoch eine konkrete Gefahr. Im Planungsstadium kann ich diese konkrete Gefahr noch gar nicht benennen. Ergebnis ist also die von mir skizzierte Regelungslücke für die Veranstaltung, die durch den § 26 POG aufgegriffen wird. (Zuruf des Abg. Stephan Wefelscheid, FREIE WÄHLER) – Das können Sie vielleicht gleich noch einmal sagen. Dann höre ich Sie vielleicht auch besser. Ich habe es gerade nicht verstanden. Daher ist das POG kein Todesstoß für die kleineren Veranstaltungen. Es füllt eine Schutzlücke und erhöht die Sicherheit bei den öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel. Danke schön. (Beifall bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Alle Reden von Benedikt Oster Protokoll ↗