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Stephan Wefelscheid

FREIE WÄHLER 09.06.2022 Sitzungen 18/25

– Danke schön. (Vereinzelt Heiterkeit bei der CDU) – – Die Auflage, die wir zurzeit im Bereich von Veranstaltungen haben, die schlagen dem Fass teilweise den Boden aus. – Dessen lokaler Kollege vom Kulturbüro, Michael Denzer, ergänzt im SWR – ich zitiere –: Die Behördenleiter von Feuerwehr und Ordnungsämtern wurden alle stark in die Pflicht genommen. Wenn sie eine Unterschrift darunter setzen, haben sie Angst, sie stehen mit einem Fuß im Gefängnis. – So die beiden Verantwortlichen vor Ort. Warum ging das früher, warum geht das heute nicht mehr? Meine Damen und Herren, das wissen Sie wahrscheinlich besser als ich; denn Sie waren am Gesetzgebungsverfahren größtenteils beteiligt. In der letzten Legislatur wurde der neue § 26 POG eingeführt: Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel. Von der Gesetzessystematik her so aufgebaut, dass zunächst einmal eine Regelung für Veranstaltungen ab 5.000 Personen eingeführt wurde. Es gibt eine Meldepflicht, ab wann diese Veranstaltung anzumelden ist, und welche Sicherheitsauflagen dann erteilt werden können oder sogar müssen. Das hängt ein Stück weit dann davon ab, wie hoch die zu erwartende Teilnehmerzahl sein soll. Für Großveranstaltungen gelten dann andere Regelungen als für Veranstaltungen unter einer Grenze von 15.000 Personen zeitgleich. Schaut man sich § 26 Abs. 5 an, so bleibt der in der Gesetzessystematik, zumindest zunächst, indem er die Grenze von 5.000 für die Auflage von sicherheitsbehördlichen Anordnungen vorsieht. Dieser § 26 Abs. 5 hat allerdings einen Satz 2, wonach die Regelungen, die für Veranstaltungen ab 5.000 Personen gelten sollen, analog zu gelten haben. Darunter fallen alle Veranstaltungen, ich sage einmal, ab drei Personen-Veranstaltungen kann man sagen, beim Vereinsrecht wären es sieben, dann hoch bis 5.000. Dann ist das analog anzuwenden. Verkürzte Anmeldefrist, aber insgesamt muss dann von den Ordnungsbehörden abgewogen werden, wie die Risiken einer Veranstaltung ausfallen und ob man an der Stelle Sicherheitsauflagen erteilen soll oder eben nicht. Meine Damen und Herren, schauen wir uns einmal an, wie die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2020 damals war. Da wurde ausgeführt, dass die Regelung des § 26 POG insbesondere vor dem Hintergrund terroristischer Gefahrenlagen und veranstaltungstypischer Gefährdungen eingeführt wird. Aus meiner Sicht ist das absolut nachvollziehbar. Ab 5.000 kann ich das auch definitiv unterschreiben. Kommen 5.000 Menschen zusammen, ist es richtig und sinnvoll, solche Regelungen einzuführen. Bei kleineren Veranstaltungen allerdings unter 5.000, die im Einzelfall vielleicht noch gar nicht anzeigepflichtig wären, scheint dieser präventive Aspekt aus meiner Sicht eine abgestufte Rolle zu spielen, was dabei zu berücksichtigen gilt. Sicherheit und Ordnung müssen zwar umfassend gewährleistet sein, jedoch in eine angemessene Relation zur Organisation und Durchführung von kleineren Veranstaltungen gebracht werden, sodass diese – wie jetzt an der Mosel – dann am Ende nicht faktisch unmöglich werden. Meine Damen und Herren, deswegen ist es aus unserer Sicht auch sicherheitspolitisch vertretbar, dass man für die Regelung eine Art Untergrenze einführt, dass man sagt, man nimmt aus dem Regelungsbereich Veranstaltungen von, wie wir vorschlagen, bis zu 1.500 gleichzeitig teilnehmenden Personen heraus. Dann fällt man bei diesen Veranstaltungen auch nicht in die Gesetzlosigkeit; denn wir haben dann den Zustand, wie er früher auch war. Es gibt den Auffangtatbestand des § 9 POG. Mit dem wurde jahrelang gearbeitet. Ich habe selbst noch meine Klausuren im Jurastudium unter § 9 POG in solchen Situationen geschrieben. (Heiterkeit des Abg. Dr. Joachim Streit, FREIE WÄHLER) Damit lässt sich arbeiten, damit kann der Jurist arbeiten, und damit wurde auch in der Vergangenheit aus meiner Sicht gut gearbeitet. Ob es am Ende des Tages dann 1.500 Personen oder 1.000 Personen als Untergrenze sein sollen, ist jetzt ein aus der Luft gegriffenes Gefühl. (Heiterkeit des Abg. Carl-Bernhard von Heusinger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ich habe Ortsbürgermeister gefragt: Wo seht ihr für eure Kirmesveranstaltungen, für eure Ballett-Tanzveranstaltungen und andere Dinge die Personenzahlen? (Beifall des Abg. Dirk Herber, CDU) Es können auch 1.000 sein. Ich glaube, im weiteren Gesetzgebungsverfahren müssten wir uns überlegen, vielleicht mit einer Expertenanhörung, die man drüber legt, wo die Zahlen liegen können. Meine Damen und Herren, ich hoffe, dass jetzt in der Folge nicht nur von Ihnen kommt, warum das alles nicht geht. Ich würde mich dann natürlich auch freuen, wenn die, die nach mir ans Rednerpult treten, dann auch erklären, wie man alternativ, wenn man das ablehnt, dann das Problem löst. Herr Präsident, wir würden die Überweisung an den Innenausschuss und Rechtsausschuss beantragen. Danke schön. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und des Abg. Marcus Klein, CDU)

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