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Thomas Wansch

SPD 12.05.2022 Sitzungen 18/23

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der § 13 b Baugesetzbuch wurde, wie erwähnt, befristet bis Ende 2019 zuerst ins Baugesetzbuch aufgenommen und dann noch einmal über das Baulandmobilisierungsgesetz bis Ende 2022 in seiner Gültigkeit verlängert. Es sollte ursprünglich dadurch ein Instrument geschaffen werden, um der steigenden Wohnungsnot insgesamt zu begegnen. Einige unserer über 2.000 rheinland-pfälzischen Kommunen haben hiervon Gebrauch gemacht. Tatsache ist, wenn wir in die Praxis blicken, dass durch diese Bebauungspläne im Wesentlichen aber nur die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern ermöglicht wurde. Eine Umfrage des BMI unter den Bundesländern im Jahr 2019 hat das ausdrücklich ergeben. Das politische Ziel der umfangreichen Schaffung bezahlbaren Wohnraums wird mit dem § 13 b nicht erreicht. Der Ausweisung neuer Bauflächen nach § 13 b stehen die Gefahren einer nicht ausreichend gesteuerten Entwicklung der Kommunen sowie einer übermäßigen Beanspruchung des Außenbereichs gegenüber. Noch einmal zum Baulandmobilisierungsgesetz insgesamt. Ziel dieses Gesetzes war es, mit den darin aufgezeigten Instrumenten die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden zu stärken, um insbesondere in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Sie sollten leichter auf Flächen für den Wohnungsbau zugreifen können. Zudem werden Erleichterungen bei der Schaffung von Wohnraum im Innen- und Außenbereich eingeführt. Die überwiegende Ausweisung von Flächen zur Errichtung von Einfamilienhäusern gehörte und gehört nicht zu den gewünschten Ergebnissen zur wirksamen Entspannung eines deutlich angespannten Wohnungsmarkts. Durch die Möglichkeit, gemäß § 13 b Baugesetzbuch Außenbereichsflächen unter bestimmten Voraussetzungen in das beschleunigte Verfahren einzubeziehen, haben die Kommunen primär Flächen für die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern ausgewiesen. Die Ausweisung von Wohnbauland bedeutet in diesen Fällen aber auch, die Ausweisung erfolgt ohne Berücksichtigung von Raumordnungs- und Flächennutzungsplanung oder der Landschaftsplanung, ohne Umweltprüfung und Umweltbericht. Letztlich erfolgt damit eine unkontrollierte Ausweitung von Außenflächen. Dies ist ein gegensätzliches Handeln zu unserem im LEP IV festgelegten Ziel, Vorrang der Innenstadtentwicklung vor einer Außenentwicklung. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich darf die Einschätzung, die ich hier gegeben habe, zusammenfassen. Der § 13 b Baugesetzbuch hat sein ursprüngliches Ziel verfehlt. Die Verlängerung der Gültigkeit ist deshalb nicht angezeigt. Die SPD-Fraktion lehnt den Antrag der FREIEN WÄHLER ab. Vielen Dank. (Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

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