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Peter Stuhlfauth

AfD 11.05.2022 Sitzungen 18/22

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz sind ein wichtiges Element der Rechtspflege. Ein wichtiges Element der Altersvorsorge für unsere Rechtsanwälte sind die Versorgungswerke der Bundesländer. Diese Einrichtungen sind praktisch die Rentenkassen der Anwälte. Die Mitgliedschaft für Anwälte ist verpflichtend und richtet sich in der Regel nach dem Ort der Niederlassung des Anwalts. Das heißt, ein zugelassener Anwalt wird in Deutschland immer einer Kammer und einem Versorgungswerk angehören, wobei das Versorgungswerk bei einem Kammerwechsel ebenfalls gewechselt werden kann, aber nicht gewechselt werden muss. Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes, kurz RAVG, greift nun einen bisher nicht berücksichtigten Sonderfall bei einem Kammer- bzw. Versorgungswerkwechsel auf und nimmt zugleich auch noch einige Änderungen vor, die in einigen Bereichen wohl auch den Erfahrungen der letzten Corona-Jahre geschuldet sein dürften. Videokonferenzen für Gremiumssitzungen und elektronische Abstimmungen liegen aktuell im Trend und stellen eine der wenigen positiven Entwicklungen aus der Corona-Pandemie dar. Es ist daher nur konsequent, dem rheinland-pfälzischen Versorgungswerk mit diesem Gesetzentwurf künftig einen modernisierten rechtlichen Rahmen zur Verfügung zu stellen, um die Selbstverwaltung künftig flexibler durchführen zu können. In die gleiche Richtung stößt auch die Neuregelung des § 4, die Vertreterversammlung des Versorgungswerks betreffend. In der neuen Fassung wird die Handlungsfähigkeit der Vertreterversammlung für den Fall geregelt, dass die vorgeschriebene Zahl der Mitglieder nicht mehr erreicht werden kann. Sinn und Zweck ist die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit dieses Gremiums. Diese Konkretisierung ist aus unserer Sicht sehr gut und richtig. Durch die Konkretisierung des Versorgungswerkwechsels nachträglich berufsunfähig gewordener Rechtsanwälte wird das Versorgungswerk durch die Änderung vor unkalkulierbaren Kosten geschützt für den Fall, dass berufsunfähige Rechtsanwälte durch einen Standortwechsel ihrer Kanzlei nach Rheinland-Pfalz eigentlich auch automatisch Mitglied des rheinland-pfälzischen Versorgungswerks werden müssten. Mit anderen Worten, die Landesregierung hat erkannt, dass ein soziales Versorgungssystem mit einer begrenzten Zahl von Beitragszahlern, also Leistungsträgern, in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann, wenn, aus welchen Gründen auch immer, Anspruchsberechtigte in dieses System geraten, die zuvor keinen Beitrag zum Aufbau des Systems geleistet haben. Das ist natürlich richtig. Deshalb an dieser Stelle: Nehmen Sie diese Erkenntnis mit und prüfen Sie, ob dieser Fall nicht auch für die anderen Sozialsysteme in unserem Land zutreffend ist. Vielen Dank. (Beifall der AfD)

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