Herbert Mertin
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes sollen einige Änderungen und einige Klarstellungen erfolgen. Eine der Klarstellungen, die notwendig ist, betrifft die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Diese Klarstellung ist im Hinblick auf eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung notwendig. Gemeint ist hier der Sachverhalt, dass in Rheinland-Pfalz jeder Rechtsanwalt, wenn er eine natürliche Person ist, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein muss, entweder der Rechtsanwaltskammer Koblenz oder der Rechtsanwaltskammer der Pfalz. Beide sind dann Pflichtmitglieder und in ihrer Eigenschaft als natürliche Personen auch Pflichtmitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz. Hier gibt es ein Problem, das sich daraus ergibt, dass jemand, der aus einem anderen Bundesland kommend, dort berufsunfähig ist und hier Pflichtmitglied einer unserer Kammern wird, durch die Unklarheit unter Umständen beanspruchen könnte, auch Pflichtmitglied des Versorgungswerks zu sein. Diese Lücke kann dazu führen, dass die Renten nicht mehr richtig berechnet werden können, weshalb das Versorgungswerk darum gebeten hat, hier klarzustellen, dass, solange die Berufsunfähigkeit fortwirkt, eine Pflichtmitgliedschaft durch Zuzug nicht entstehen kann. Erst wenn die Berufsunfähigkeit beseitigt ist, soll sie entstehen. Ein weiteres Problem soll durch klarstellende Regelungen gelöst werden. Das Gremium, das im Versorgungswerk die Entscheidungen zu treffen hat, besteht aus insgesamt 19 Mitgliedern, zwölf aus der Rechtsanwaltskammer Koblenz und sieben aus dem Bereich der Rechtsanwaltskammer der Pfalz. Es kann nun dazu kommen, dass im Laufe der Wahlzeit die gewählten Mitglieder unter diese Anzahl absinken durch Ausscheiden, weil keine Ersatzmitglieder und Ähnliches da sind. Durch eine entsprechende Klarstellung im Gesetz soll dafür Sorge getragen werden, dass klar ist, dass, auch wenn diese Anzahl von 19 unterschritten wird, dieses Gremium weiterhin beschlussfähig ist und insofern auch entsprechende Beschlüsse gefasst werden können. Die erforderliche Stimmenanzahl, die dann notwendig ist, muss dann auf diese neue Mitgliederzahl angepasst werden. (Vizepräsidentin Astrid Schmitt übernimmt den Vorsitz) Als Weiteres soll geregelt werden, dass zum Beispiel die Beschlussfassung in diesen Gremien gegebenenfalls auch in elektronischer Form durchgeführt werden kann. Wir haben alle unsere Erlebnisse die letzten zwei Jahre gehabt, das Versorgungswerk der Rechtsanwälte auch. Insofern soll hier ermöglicht werden, dass Beschlüsse in elektronischer Form gefasst werden können. Es soll auch ermöglicht werden, dass die Wahl dieser Gremienmitglieder durch die Rechtsanwälte nicht nur durch Briefwahl, wie bisher, sondern gegebenenfalls auch durch elektronische Wahlmöglichkeiten durchgeführt werden kann. Hierzu soll seitens des Versorgungswerks und der Gremien eine Wahlordnung beschlossen werden. Was in dieser Wahlordnung im Einzelnen dann zu stehen hat, wird im Gesetz näher dargelegt. Ich hoffe, dass wir in konstruktiver Beratung in den nächsten Wochen im Rechtsausschuss und dann in der nächsten Lesung hier im Hohen Hause dieses Gesetz beschließen können. Vielen Dank. (Beifall der FDP, der SPD und vereinzelt bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
