Doris Ahnen
Herr Präsident, meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Ich kann das für die Landesregierung relativ kurz machen. Ich glaube, für jedwedes Bestreben, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen, finden Sie bei der Landesregierung eine extreme Offenheit. Deswegen hat das Land bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die von den Vorrednerinnen und Vorrednern schon ausführlich dargestellt worden sind, vom Solarkataster bis zu den entsprechenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten. (Unruhe bei der CDU) Darauf möchte ich jetzt nicht mehr im Detail eingehen, zumal Herr Baldauf total abgelenkt ist. Herr Streit, der Antrag der Freien Wähler soll zusätzliche Anreize setzen. Er beschränkt sich auf den steuerlichen Bereich. Dazu will ich doch noch zwei Anmerkungen machen, weil es nicht stimmt, was Sie sagen, dass es keine Möglichkeiten des Verlustrücktrags gibt. Erstens: Ich will anfangen, wo der Kollege Müller aufgehört hat. Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es eigentlich? Es gibt die sogenannte degressive AfA in Höhe von 12,5 % des Buchwerts in den Jahren 2020 oder 2021 für dann angeschaffte Anlagen. Es gibt die Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten, die beliebig über die ersten fünf Jahre verteilt werden darf, oder den Investitionsabzugsbetrag, der bereits im Jahr vor der Investition in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als fiktive Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Mit einem derzeit vorbereiteten und auf Bundesebene in Beratung befindlichen Vierten Corona-Steuerhilfegesetz beabsichtigt die Bundesregierung, die oben genannte degressive Abschreibung auch auf in diesem Jahr 2022 angeschaffte Anlagen auszuweiten. Das sind erst einmal die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Dazu kommt noch die Ankündigung einer Investitionsprämie für Klimaschutz in Form einer steuerlichen Superabschreibung, die man auch im Bundeskoalitionsvertrag findet. Aus meiner Sicht mangelt es an existierenden und angekündigten Abschreibungsmöglichkeiten nicht. Ich komme zum zweiten Bereich, zum geltenden Verlustrücktrag. Es gibt jetzt schon einen bunten Strauß bereits geltender oder längst angekündigter Sonder- und Superabschreibungen, die bereits gültig sind und die zunächst im Jahr der Investition mit den Einkünften der oder des Steuerpflichtigen verrechnet werden können. Nur dann – über diesen Fall reden wir gerade –, wenn die absetzbaren Investitionen höher sind als die besteuerbaren Einkünfte und deshalb nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden können, wird hier überhaupt ein weiterer Abzugsmechanismus benötigt. Dann ist es aber jetzt schon so, dass ein Abschreibungsüberhang im Wege eines sogenannten steuerlichen Verlustrücktrags mit den Einkünften des Vorjahres verrechnet werden darf. Auch ein Abschreibungsüberhang wird also insofern unmittelbar steuerwirksam, und mit eben jenem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz will die Bundesregierung – das ist bereits in der Beratung – diesen steuerlichen Verlustrücktrag auf das zweite Jahr vor der Investition ausweiten. Wenn man das alles zusammennimmt, glaube ich, gibt es in diesem Bereich wirklich ausreichende Möglichkeiten, die es aus meiner Sicht nicht erforderlich machen, jetzt auch noch eine fünfjährige Rückwirkung vorzusehen. Ich glaube, die allermeisten Fälle sind mit diesen bestehenden und angekündigten Instrumentarien gut abdeckbar. Deswegen ist das auch überhaupt keine Geringschätzung des Engagements zum Ausbau der erneuerbaren Energien, ganz im Gegenteil. Sie wollen es an den Fachausschuss für Klima, Energie und Mobilität überweisen, wenn ich es gerade richtig verstanden habe, und dann kann man gegebenenfalls auch noch einmal über viele Möglichkeiten diskutieren. Ich sage aber auch, im steuerlichen Bereich, der in dem Antrag konkret angesprochen ist, gibt es eine Reihe von bestehenden Möglichkeiten, und ich sehe daher wirklich keinen weiteren Ergänzungsbedarf. (Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
