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Herbert Mertin

16.02.2022 Sitzungen 18/17

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Als die sogenannte virtuelle Welt vor etwa 20 Jahren auf den Plan trat, wurde ich häufig gefragt, welches Recht eigentlich in dieser Welt gilt. Ich habe dann gesagt, diese Welt ist menschengemacht. Es gelten die Gesetze, die sowieso gelten; das wird man dann im Einzelfall sehen, wie sie angewandt werden. Zur Verblüffung vieler gab es dann entsprechende zivilrechtliche Urteile zum Urheberrecht, aber es gab auch Urteile im Bereich des Strafrechts. Wir haben auch einige prominente Fälle in Rheinland-Pfalz gehabt, bei denen manche plötzlich erstaunt feststellen konnten, dass tatsächlich strafrechtlich verfolgt wird. Ich nenne zum Beispiel den Bunker in Traben-Trarbach. Hier gebietet es allerdings die Vorsicht zu sagen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Insofern warten wir einmal ab, wie der BGH dies oder das EncroChat-Verfahren und Ähnliches beurteilt. Insofern ist es völlig richtig, was einige meiner Vorrednerinnen und Vorredner heute gesagt haben: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Es gelten die Gesetze, die wir in Deutschland gemacht haben. Sie finden auch Anwendung im Internet und müssen dort vom Staat zur Geltung gebracht werden. Herr Abgeordneter Klein, das Internet ist aber auch kein rechtsfreier Raum für den Staat. Ich will gern daran zurückerinnern, es gibt zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die eine anlasslose Speicherung von Daten zu Zwecken der Strafverfolgung gekippt haben. Wir haben eine Entscheidung aus Münster von den Verwaltungsgerichten, die gesagt haben, im Hinblick auf diese zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs wird eine entsprechende Regelung in Deutschland ausgesetzt. Dass wir als Staat Urteile des Europäischen Gerichtshofs und unserer Verwaltungsgerichte akzeptieren und akzeptieren müssen, gehört auch zum Rechtsstaat. Insofern finde ich es gut, dass wir das tun. Wir können gern darüber diskutieren, wie wir die Dinge verbessern können. Wenn aber Gerichte gesagt haben, hier sind dem Staat Grenzen gesetzt, dann gilt das für uns alle. (Beifall der FDP, der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der AfD) Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich habe es bereits im Rechtsausschuss und an anderer Stelle häufig gesagt: Ja, auf die Folgeerscheinungen, die auf die Tötung dieser zwei Polizeibeamten in Kusel im Netz aufgetreten sind, müssen wir als Rechtsstaat antworten. Es ist zum Teil unsäglich, was dort verbreitet wird. (Abg. Martin Haller, SPD: Das stimmt!) Das, was dort verbreitet wird, ist auch geeignet, Straftatbestände zu erfüllen. Das kann einmal § 140 Strafgesetzbuch, Billigung von Straftaten, oder § 189, Verunglimpfung des Andenkens von Verstorbenen, sein. Hier stellt sich für die Praxis, sowohl für die Polizeibeamten als auch für die Staatsanwaltschaft, ein nicht ganz unwichtiges Problem. Ich möchte nicht alles vorlesen, was man da so im Netz findet, aber bis gestern Abend, also nur innerhalb von 14 Tagen, gab es 680 Hasskommentare, von denen 455 als strafrechtlich relevant eingestuft wurden. Es konnten bisher 61 Personen identifiziert werden, die für etwa 85 dieser Kommentare verantwortlich sind. Hier stellt sich aber – wenn ich einmal vorlese, was so gesagt wird – nachher ein Problem. Ein Kommentar lautet zum Beispiel: Es hat Bum gemacht, und zwei Systemhoden haben ins Gras gebissen. Was für ein schöner Tag für Die können nix anderes, aber zum Glück gibt es ja zwei weniger, und das war erst der Anfang. Die Bürger müssen sich wehren, da vor diesen Söldern oder Schlägertruppen braucht kein Mensch mehr Respekt zu haben. Diese Uniformträger sind einfach nur zum kotzen. – Ich hatte eben die Strafvorschriften genannt, wegen derer angeklagt werden kann. Die Staatsanwaltschaften würden gerne wegen beider Straftaten anklagen, nämlich § 140 Strafgesetzbuch und § 189 Strafgesetzbuch. Da gibt es aber ein kleines Problem. Nur § 140 Strafgesetzbuch ist ein Offizialdelikt, kann also von Amts wegen angeklagt werden. § 189 Strafgesetzbuch, der zum Zuge kommen könnte, wenn die Voraussetzungen für § 140 nicht vorliegen, ist ein absolutes Antragsdelikt. Das heißt, die Staatsanwaltschaft kann dieses nur anklagen, wenn die Angehörigen einen entsprechenden Strafantrag stellen. Hier liegt das Problem. Wollen Sie allen Ernstes in Fällen wie diesen als Polizei und Staatsanwaltschaft die Angehörigen, die sowieso unter dem Eindruck dieser Straftat zu leiden haben, mit diesen Dingen konfrontieren, damit die den Strafantrag stellen können? Ich finde nicht. Ich finde deshalb, dass es richtig ist, dass ich und andere uns in den nächsten Wochen und Monaten dafür einsetzen werden, dass in Fällen wie diesen die Angehörigen mit diesem Schund nicht konfrontiert werden müssen, damit eine Strafverfolgung stattfindet. Das will ich gerne in den nächsten Wochen mit Ihnen allen umsetzen. Vielen Dank. (Beifall im Hause)

Protokoll ↗