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Stephan Wefelscheid

FREIE WÄHLER 19.01.2022 Sitzungen 18/14

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Zunächst möchte ich feststellen, es ehrt den Justizminister natürlich, dass er sich vor die Staatsanwaltschaft und den Apparat stellt. Ich kann auch seine Ausführungen aus seiner Sicht nachvollziehen. Ich habe auch Verständnis für seine Ausführungen im Rechtsausschuss gehabt. Ich habe hier nicht den Vorgang explizit thematisiert – Stichwort „Mainz“, diesen besonderen Vorfall –, sondern mir ging es um die Frage des Grundsätzlichen, nämlich genau diese Frage, ob bei besonderen Tatbeständen durch, wie Sie ausführten, Richtervorbehalt auf die Daten zurückgegriffen werden darf. Da bin ich eher – das muss ich an der Stelle sagen – bei den Grünen und dem Kollegen von Heusinger. Ich sehe nicht, dass diese Lücke in dem Gesetz besteht. Sie verweisen auf das Fernstraßenmautgesetz. Sie sagen, darin war eine Formulierung, hier würde sie fehlen. Ich stelle einfach die Frage in den Raum: Braucht es des Fehlens dieser Begrifflichkeit, um wirklich annehmen zu können, dass keine datenschutzrechtliche Sperrwirkung besteht? Ich habe mich gestern Abend noch einmal darangesetzt und die Punkte zur Vorratsdatenspeicherung durchgelesen. Das ist eine Debatte, die jetzt zehn Jahre her ist und intensiv geführt wurde. Dass insofern die CDU keine Einwände hat, dass man so verfährt, ist klar, wenn man die Genese zur Vorratsdatenspeicherung sieht. (Heiterkeit des Abg. Dr. Joachim Streit, FREIE WÄHLER) Es waren aber damals Akteure auch bei Grünen und FDP – Herr Fernis hat darauf hingewiesen –, die das bis zur Klärung getrieben haben. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht nun einmal, dass Artikel 10 Grundgesetz ein sehr, sehr hohes Gut ist. Das Verfassungsgericht führt in den Gründen aus: „Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen.“ Da sind wir an dem Punkt, wenn man das nutzen will – Herr Herber, wie Sie – und (Glocke der Präsidentin) Gründe anführt, die dafür sprechen, dann muss man das allerdings in das Gesetz hineinschreiben. Das ist im Verhältnis zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier eben nicht der Fall. Deswegen habe ich so große Zweifel an der Auslegung der Staatsanwaltschaft. (Der Redner dreht sich zur Präsidentin um) Danke schön für die Überziehung.

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