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Philipp Fernis

FDP 19.01.2022 Sitzungen 18/14

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Schon der Titel der Aktuellen Debatte ist im Grunde ein Stück weit Verwirrung, weil von einer rechtswidrigen Datennutzung die Rede ist, wobei diese Frage auch in diesem Fall gegebenenfalls unabhängige Gerichte zu entscheiden haben. Deshalb finde ich es auch mit Blick auf die Gewaltenteilung ein Stück weit befremdlich, dass bevor eine solche gerichtliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt passiert ist, hier konstatiert wird, dass Recht gebrochen wurde. Ganz unabhängig davon will ich aber einmal einordnen, womit wir es hier dem Grunde nach zu tun haben. Wir haben eine Grundlage im Infektionsschutzgesetz, die es ermöglicht, die Erfassung von Kontaktdaten von Besuchern bestimmter Einrichtungen anzuordnen. Das ist derzeit der Fall. Diese Daten unterliegen dann im Infektionsschutzgesetz einer entsprechenden Zweckbindung. Die Frage ist: Was bedeutet diese Zweckbindung? Schließt diese Zweckbindung rechtlich tatsächlich jede anderweitige Nutzung und insbesondere auch die Beschlagnahme aus, oder ist das nicht der Fall? Auch das ist bei der konkreten Formulierung, die der Gesetzgeber hier gewählt hat, schlicht eine offene Rechtsfrage. Man kann – der Bezug auf das Mautgesetz ist in der Debatte bereits erwähnt worden – rechtlich durchaus bei systematischer Auslegung zu dem Ergebnis kommen, dass dann, wenn der Gesetzgeber, der gleiche Gesetzgeber, nämlich der Bundesgesetzgeber, wissend, dass es sehr konkrete Vorschriften gibt, die eine Nutzung von Daten auch für Zwecke der Strafverfolgung ausdrücklich ausschließen, eine entsprechende Vorschrift nicht erlässt und der Gesetzgeber auch einen entsprechenden umfassenden Ausschluss nicht beabsichtigt hat, in dieser Konstellation die Regelungen der Strafprozessordnung nebst der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall greifen. Das heißt im Ergebnis ganz konkret, dass wir es sehr häufig mit Zweckbindungen bei der Datenverarbeitung zu tun haben. Gerade durch die Datenschutz-Grundverordnung ist hier eine ganze Reihe von Vorschriften neu geschaffen worden, die Menschen, die Daten anderer Menschen, personenbezogene Daten, verarbeiten, entsprechend binden. Unstreitig war aber auch klar, dass die Strafprozessordnung schlicht daneben steht, weil im Strafverfahren ganz regelmäßig Daten beschlagnahmt und verwertet werden, die zu anderen Zwecken geschaffen wurden. Es gibt doch schlicht und ergreifend keine Daten, die von Straftätern angelegt werden, um ihre eigene spätere Strafverfolgung zu ermöglichen. Herr Kollege Wefelscheid, deshalb ist nicht alles, was hinkt, ein Vergleich. Ihr Vergleich mit der Vorratsdatenspeicherung, den Sie hier aus nachvollziehbaren politischen Erwägungen gemacht haben – es ist mir völlig klar, weshalb Sie das getan haben –, geht aber schlicht und ergreifend fehl. Natürlich ist es ein Unterschied, ob ich einen Rechtsrahmen schaffe, der generell und im alltäglichen kommunikativen Alltag der Menschen nicht nur die Metadaten ihrer gesamten Kommunikation, sondern sogar noch Standortdaten speichert, was im Übrigen etwas ist, was für Freie Demokraten immer unerträglich war und unerträglich bleiben wird. Das will ich an dieser Stelle in aller Klarheit sagen und will hier auch einmal in aller Klarheit sagen, dass ich sehr froh darüber bin, dass sich die Ampelkoalition im Bund darauf verständigt hat, diesem Spuk nun neben der rechtlichen Auseinandersetzung auch politisch einmal ein Ende zu machen. Womit haben wir es aber auf der anderen Seite hier zu tun? Wir haben es mit Daten zu tun, die dokumentieren, dass ein Mensch eine Gaststätte aufgesucht hat. Niemand käme auf die Idee, daran zu zweifeln, dass man den Wirt darüber vernehmen darf, welche Kunden er kannte und welche Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt in seiner Gaststätte waren, wenn man zur Auffassung gelangt, dass diese Informationen einen Wert für ein Strafverfahren haben können. Selbstverständlich geht das. Selbstverständlich kann man in diesem Fall die Kreditkartendaten beschlagnahmen, Auskünfte verlangen usw. All das haben wir jetzt – das will ich nicht kleinreden – mit der Pflicht der Kontaktverfolgung noch einmal deutlich verschärft. Deshalb ist natürlich, weil in der Tat jeder Besucher einer Gaststätte verpflichtet ist, seine präzisen Kontaktdaten anzugeben, jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Interesses an der Aufklärung von Straftaten gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen eine entsprechende Beschlagnahme und Verwertung von Daten zulässig war. Bei der Rechtslage, wie wir sie hier vorfinden, ist das aber eine Sache der Prüfung durch die Staatsanwaltschaften und gegebenenfalls durch die Gerichte im Einzelfall. Im konkreten Fall ist sehr proaktiv, sehr offen kommuniziert und eingeräumt worden, ja, bei dieser Sachlage kann man aus guten Gründen im konkreten Fall daran zweifeln, dass man es mit einem gerechtfertigten Datenzugriff zu tun hatte. Das ist öffentlich aufgearbeitet worden. Dazu gibt es eine klare Kommunikation der Generalstaatsanwaltschaften. Deshalb taugt der gesamte Sachverhalt für eine politische Debatte im Deutschen Bundestag über die Frage, ob man die Normen im Infektionsschutzgesetz in der Gesamtabwägung verändern möchte, nicht für eine Skandalisierung der hervorragenden Strafverfolgung in Rheinland-Pfalz. (Glocke der Präsidentin) Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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