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Stephan Wefelscheid

FREIE WÄHLER 19.01.2022 Sitzungen 18/14

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Das, was ich letzte Woche Donnerstag im Rechtsausschuss zum Thema „luca App“ hören musste, hat mich wirklich erschüttert. Das ist ein Ding, das kommt bei mir in der Politik eigentlich nicht so häufig vor. Da erklärt uns der Justizminister, dass die Staatsanwaltschaften in RheinlandPfalz in den Bestimmungen des § 28 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz keine absolute datenschutzrechtliche Schranke für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sehen und zumindest bei Kapitalverbrechen die Staatsanwaltschaften auf die im Wege der Kontaktnachverfolgung in Gaststätten gesammelten Daten zu Ermittlungszwecken zugreifen dürfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, schließlich sei der Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar, dass die Kontaktdaten nur zum Zweck der Pandemiebekämpfung genutzt werden dürften. (Abg. Michael Frisch, AfD: Hört, hört!) Da stellt sich mir die Frage: Was haben die Staatsanwaltschaften nicht an dem klaren Wortlaut des § 28 a Abs. 4 Infektionsschutzgesetz verstanden? Dort heißt es doch glasklar und unmissverständlich – ich zitiere das Gesetz zwingend notwendig ist.“ Datenerhebung zum Zweck der Kontaktverfolgung für Pandemiefragen. Wie kommt man also bei diesem klaren Wortlaut des Gesetzes ernsthaft auf die Idee, dass eine gesetzliche Lücke bestünde, auf die Idee, dass der Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar sei? Der Landesdatenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann ist zu Recht sauer. Ich bin es auch. Mit Erlaubnis würde ich ihn gerne zitieren. In der Zeitung haben Sie gesagt: „Das Vorgehen erschüttert das Vertrauen der Bürger in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns und ist gerade in Zeiten einer die Gesellschaft als Ganzes herausfordernden Pandemie das völlig falsche Signal.“ Dieser Bewertung des Landesdatenschutzbeauftragten kann ich mich nur voll und ganz anschließen. Richtig, es war doch die hohe Politik, die den Bürgerinnen und Bürgern versprochen hat, dass die Datenerfassung der Kontaktnachverfolgung nur zum Zweck des Gesundheitsschutzes erfolge. Herr Präsident, mit Ihrer Erlaubnis darf ich von der Homepage der FDP einen Artikel vom 1. April 2020 zitieren. Dort heißt es: „Auch in Krisenzeiten müs‚Datenschutz und Gesundheitsschutz sind kein Widerspruch‘, sagt FDP-Chef Christian Lindner. ,Statt auf mehr Überwachung sollten wir vielmehr auf die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger setzen.‘“ Mit dieser Aussage hat Herr Lindner recht. Genau solche Aussagen waren es nämlich, warum die Menschen die Datenerfassung in Gaststätten und Hotels akzeptierten und nicht Donald Duck, Max Mustermann oder sonstige Fantasienamen dort angaben. Die Menschen haben darauf vertraut, dass der Datenschutz und der Gesundheitsschutz kein Widerspruch sind, der Staat es gut meint und die Datenerfassung letztendlich nur zum Zweck der Pandemiebekämpfung erfolgt. Seit Donnerstag wissen wir, dass wir alle hinter die Fichte geführt wurden, die staatlichen Strafverfolgungsbehörden ihre eigene Lesart der Dinge entwickelt haben und entgegen des klaren Wortlauts des Gesetzes auch weiterhin der Zugriff der Staatsanwaltschaft auf Kontaktdaten möglich ist. Meine Damen und Herren, das ist kein tragfähiger Zustand. Dies sägt an den Pfeilern des Vertrauens der Menschen in die Politik und schadet letztendlich dem gemeinsamen Ziel der Pandemiebekämpfung. (Beifall der FREIEN WÄHLER) Vorgestern Abend meldete die tagesschau, Schleswig-Holstein, Bremen, Brandenburg wollen Verträge mit der luca App kündigen, zehn weitere Bundesländer denken darüber nach. Im Moment finde praktisch kaum noch Kontaktnachverfolgung statt. Die Gesundheitsämter seien komplett damit ausgelastet, überhaupt mit den positiven Tests umzugehen. Wenn dem so ist, dass praktisch kaum noch Kontaktnachverfolgung stattfindet, warum erfassen wir überhaupt noch die Daten? Nicken vom Landesdatenschutzbeauftragten. Für die Staatsanwaltschaften zum Zweck der Strafverfolgung sicherlich nicht; denn das wäre nichts anderes als die Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür. (Beifall der FREIEN WÄHLER) Im Kern geht es bei der Vorratsdatenspeicherung um die Erhebung von Daten, die einen Einblick darauf ermöglichen, wann mit wem von wo aus und in welcher Form in Kontakt getreten wird. Auch die Datenerhebung, Datenspeicherung und Verarbeitung der Daten der luca App oder der schriftlichen Kontaktlisten ermöglichen die Beantwortung der Frage nach dem Wer, Wann und Wo und geben gegebenenfalls auch Rückschlüsse auf mit wem. Bereits im Jahr 2007 wurde versucht, die Vorratsdatenspeicherung gesetzlich zu verankern. Das scheiterte im Jahr 2010 krachend vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Vorratsdatenspeicherung sei laut Urteil zwar grundsätzlich denkbar, es bedürfe aber der zentralen Speicherung der Daten und einer abstrakten Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs. Herr Justizminister, da frage ich Sie: Wo sind im Infektionsschutzgesetz die schweren Straftaten spezifisch definiert, aufgrund derer die öffentlichen Stellen auf die Daten zurückgreifen dürfen? Auch das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung von 2015 liegt auf Eis. Der EuGH prüft. Wenn man der Gesetzesauslegung der Staatsanwaltschaft folgt, kann es egal sein. Das trojanische Pferd mit dem Namen „Infektionsweg“ erledigt zwischenzeitlich den Job. Das geht so nicht, meine Damen und Herren. Herr Justizminister, beenden Sie den Spuk und schaffen Sie Rechtssicherheit im Interesse des Rechtsstaats, im Interesse der Pandemiebekämpfung und im Interesse des Datenschutzes. Sie haben es in der Hand. Vielen Dank. (Beifall der FREIEN WÄHLER)

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