Peter Stuhlfauth
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf soll eine Übergangsregelung für den Fortbestand und die Aufbewahrung für Justizschriftgut schaffen, das vor dem Inkrafttreten einer Bundesverordnung mit entsprechendem Regelungsgehalt weggelegt wurde. Die Umsetzung soll zum 1. Januar 2022 erfolgen. Konkret macht der Gesetzentwurf Gebrauch von § 2 Abs. 3 Justizaktenaufbewahrungsgesetz, dass die Länder allgemein oder für allgemeine Angelegenheiten bestimmen können, dass für Akten, Aktenregister und Karteien, die dem Bundesrecht unterfallen und die bereits vor dem Inkrafttreten der nach § 2 Abs. 1 Justizaktenaufbewahrungsgesetz zu erlassenden Bundesverordnung weggelegt wurden, die bis zum Inkrafttreten der geltenden Bundesverordnung landesrechtlichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen weiter fortgelten. Der Vorteil dieser Regelung liegt auf der Hand. Für eine nur schwer zu beziffernde Zahl bis zum Inkrafttreten der Bundesverordnung weggelegter Schriftstücke gelten auch künftig die bisher aufgelegten Aufbewahrungsfristen. Eine Aktualisierung der zahllosen Dokumente nach Inkrafttreten der Bundesverordnung entfällt dadurch. Somit wird eine erhebliche Menge an Aufwand, Arbeitsaufwand, Verwaltungsaufwand erspart. Tatsächlich können wir diesem Entwurf ein bestimmtes Effizienzdenken im Sinne und zugunsten der Verwaltung attestieren. Da für uns auch keine Konsequenzen aus dem Gesetzentwurf erkennbar sind, die unseren Bürgern eine Erhöhung der aktuellen Rekordabgabelasten oder weitere Einschränkungen ihrer Grundrechte bringen, tragen wir diesen Gesetzentwurf mit. Danke. (Beifall der AfD)
