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Roger Lewentz

22.09.2021 Sitzungen 18/7

Verehrter Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Ich freue mich, dass wir aus der Debatte heraus feststellen können, dass eine große Mehrheit im Landtag die Regelungen aus dem November des vergangenen Jahres zum Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften begrüßt. Ich glaube, die haben sich heute schon bewährt, und das war ein Weg in die richtige Richtung. Heute sprechen wir aber über Zahlungen, die aufgrund der Ausübung eines weiteren Ehrenamts neben dem Hauptehrenamt gezahlt werden, soweit dies außerhalb des öffentlichen Dienstes erfolgt, und nur dort und nur dann, wenn ein Bezug zum originär ausgeübten Ehrenamt besteht. Das ist kompliziert, aber die, die sich damit lange beschäftigt haben – wir mussten dies tun –, wissen, worüber ich rede. Die Einbeziehung der ehrenamtlich tätigen Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit in § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz durch den von den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf macht grundsätzlich Sinn. Das sage ich voller Überzeugung, auch als ehemaliger langjähriger Ortsbürgermeister. Bei diesen kann ebenso wie bei den hauptamtlich tätigen Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten ein Interessenkonflikt auftreten, was die Unterrichtung über solche weiteren Ehrenämter und die damit verbundenen Aufwandsentschädigungen rechtfertigt. Es geht also weder um eine Vorverurteilung noch um eine Gängelung. Ich denke, es dient auch dem Schutz der Kolleginnen und Kollegen, wenn Klarheit herrscht und es keine falschen Diskussionen geben kann. Es ist beispielsweise nicht unüblich, dass ehrenamtlich tätige Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister von häufig auf dem Gebiet der Daseinsfürsorge tätigen Unternehmen in von ihnen gebildete Gremien berufen werden und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das ist auch vollkommen in Ordnung. Da es beispielsweise möglich ist, dass diese Kommunen für die Energieoder Breitbandversorgung notwendige Konzessionen an diese Unternehmen vergeben oder von ihnen Energie und Wasser bezogen wird, liegt es auf der Hand, dass Interessenkollissionen auftreten können; nicht auftreten werden und nicht auftreten müssen, sondern können. Durch die Unterrichtung des Gemeinderats und der Bürgerinnen und Bürger über solche Ehrenämter und die insoweit gezahlten Aufwandsentschädigungen kann solchen Interessenkollissionen entgegengewirkt werden. Ich denke, das ist die Intention dieser Initiativen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich kann die Sorge nachvollziehen, dass die geschilderte Unterrichtungspflicht Bürgerinnen und Bürger eventuell davon abhält, sich für kommunale Ehrenämter zur Verfügung zu stellen. Insoweit begrüße ich die mit dem Änderungsantrag von SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP verbundene Absicht, einen Schwellenwert von 4.000 Euro für die Unterrichtungspflicht einzuführen. Ich glaube, das entspricht einer gelebten Realität in der kommunalen Landschaft. Unterhalb dieser Schwelle ist die Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts gering, und über der Schwelle wird durch die Unterrichtungsverpflichtung einem möglichen Interessenkonflikt weiterhin entgegengewirkt. Vielen Dank also für diese Initiative. (Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

Protokoll ↗