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Gordon Schnieder

CDU 22.09.2021 Sitzungen 18/7

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher VorNebentätigkeiten und Ehrenämtern von Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit nach § 119 Landesbeamtengesetz (LBG) transparenter gestaltet. Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit werden dazu verpflichtet, über Art und Umfang ihrer Nebentätigkeit und Ehrenämter sowie die Höhe der damit erzielten Vergütungen öffentlich zu berichten. So richtig dies aus unserer Sicht für die hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten auf Zeit auch ist, so wenig zielführend sind die getroffenen Veröffentlichungspflichten für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten. Dies betrifft unter anderem die ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Wehrleiterinnen und Wehrleiter, Wehrführerinnen und Wehrführer und viele weitere Ehrenbeamte. Hier steht zu befürchten, dass so manche Fallgestaltung abschreckend wirkt und Bürgerinnen und Bürger die Übernahme eines entsprechenden Ehrenamts aus diesem Grund ablehnen, auch vor dem Hintergrund, dass im Bereich der kommunalen Ehrenbeamten im Regelfall keine Nebentätigkeiten vorliegen, die unmittelbar mit der Übernahme des öffentlichen Ehrenamts in Verbindung gebracht werden. Aus diesen Gründen und zum Schutz der kommunalen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten beabsichtigten wir, für diese Gruppe eine komplette Ausnahme von den Veröffentlichungspflichten vorzunehmen. Nunmehr wurde in den letzten Wochen ein Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen vorgelegt, der zwar grundsätzlich davon ausgeht, dass auch bei den Ehrenbeamten bei der Ausübung von Ehrenämtern ein Interessenkonflikt auftreten kann, der die Unterrichtungspflicht über solche Ehrenämter schlussendlich rechtfertigt, allerdings wird dort weiter ausgeführt, dass es angezeigt ist, eine Ausnahme von dieser Unterrichtungspflicht zuzulassen. Mit dem vorgelegten Änderungsantrag erfolgt die Einführung eines Schwellenwerts, durch den geringfügige Zahlungen von der Unterrichtungspflicht ausgenommen werden, da Interessenkonflikte in diesen Fällen eher nicht auftreten. Die Einführung eines solchen Schwellenwerts von 4.000 Euro führt nach Ansicht der CDU-Landtagsfraktion dazu, dass die möglichen negativen Auswirkungen des ursprünglichen Gesetzes hinsichtlich der Ehrenbeamten ausgeräumt sind. Aus diesem Grund stimmen wir diesem Änderungsantrag zu unserem eigenen ursprünglichen Gesetzentwurf zu und stellen dieses Änderungsgesetz damit gemeinsam mit SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP auf einen breiten Konsens. Vielen Dank. (Beifall der CDU, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Abg. Cornelia Willius-Senzer, FDP)

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