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Stephan Wefelscheid

FREIE WÄHLER 14.07.2021 Sitzungen 18/4

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich versuche einmal, der AfD die Problematik näherzubringen – ich glaube, in einer ruhigeren Art, als Ihnen das bisher gelang –, (Vereinzelt Heiterkeit im Hause – Zuruf des Abg. Michael Frisch, AfD) die in der Gesetzessystematik ihre Begründung findet. Deswegen möchte ich ergänzend zu den Kollegen Haller und Brandl noch einmal, was die gesetzliche Problematik betrifft, auf die Gesetzesvorlage eingehen. (Heiterkeit des Abg. Damian Lohr, AfD) Als der letzte Landtag die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung durchgeführt hat, hat dieser mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Abgeordnetengesetz dem Grunde nach für die Abgeordnetenentschädigung eine systemische Einordnung vorgenommen. Dort heißt es nämlich – das ist ein entscheidender Punkt, so steht es im Gesetz –: „Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Landtags orientiert sich am Endgrundgehalt eines Beamten des Landes in der Besoldungsgruppe A 16.“ – Zitat aus dem Gesetz. Ich persönlich – da haben Sie recht – habe den letzten Landtag, Herr Haller, für diese systemische Eingruppierung damals dem Grunde und der Höhe nach scharf kritisiert. Herr Lohr, meine Kritik bezog sich damals aber auch auf die Frage des Zeitpunkts; (Abg. Damian Lohr, AfD: Aha!) denn nach meinem Dafürhalten sollte die systemische Eingruppierung – Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16 – nicht während der laufenden Legislaturperiode erfolgen, sondern am Ende der Legislaturperiode für die Zukunft. (Zuruf des Abg. Michael Frisch, AfD) Dieser Rechtsgedanke, dass diese Sachen vorher festgelegt werden sollten, bevor man sich die Diäten zahlt, findet sich auch in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz. Dort heißt es: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ Ähnliche Bestimmungen finden sich in Artikel 19 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz. In § 22 Landesbesoldungsgesetz heißt es: „Das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes.“ Herr Lohr, Abgeordnete sind zwar keine Beamte, aber der 17. Landtag hatte sich bei der systemischen Einordnung dieser beamtenrechtlichen Eingruppierungslogik bedient und gesetzlich normiert, dass sich die Entschädigung eines Mitglieds des Landtags am Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16 orientiert. (Abg. Damian Lohr, AfD: Das ist aber keine Pflicht!) An dieser Eingruppierung mit Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16 ändert sich durch die eingebrachte Gesetzesänderung nichts. Die Orientierung am Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16 steht so im Gesetz und bleibt so im Gesetz. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird nur der Höhe nach angepasst, (Zuruf des Abg. Joachim Paul, AfD) was dem Grunde nach Gesetzeslage ist, nämlich die Anpassung der Höhe nach auf das Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16. (Abg. Damian Lohr, AfD: Es zwingt uns niemand dazu!) Aufgrund der zurückliegenden Steigerung bei den Beamtinnen und Beamten entspricht die aktuelle Entschädigung der Höhe nach mit brutto 6.992 Euro nicht mehr dem Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16, sondern eher dem Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 15. Gesetzlich normiert ist aber die Orientierung am Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16. Weil die Anpassung der Höhe nach im Wege der dynamischen Verweisung auf die Tarifsteigerung im öffentlichen Dienst dem Landtag durch die höchstrichterliche Rechtsprechung verwehrt ist, bleibt logischerweise nur die Anpassung durch den Gesetzgeber selbst. Dabei ist zu beachten, dass für das Jahr 2020 keine Anpassung der Höhe nach erfolgte, ebenso wie sie für das Jahr 2021 nicht erfolgen wird. Erst mit Ablauf der dritten Stufe wird im Jahr 2024 der Abgeordnete der Höhe nach so entschädigt, wie es Landesbeamte des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 jetzt schon werden. (Zuruf des Abg. Joachim Paul, AfD) Der 18. Landtag nimmt also mit der Änderung des Abgeordnetengesetzes keine neue Eingruppierung vor, sondern passt nur die Höhe der Entschädigung der normierten Orientierung an. Diese liegt laut Abgeordnetengesetz nun einmal beim Endgrundgehalt eines Beamten des Landes der Besoldungsgruppe A 16. (Beifall der FREIEN WÄHLER, der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

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