Zacharias Schalley
Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Novellierung des Klimaanpassungsgesetzes wird vor allem mit der Angleichung an das Bundes-Klimaanpassungsgesetz begründet. Eine Harmonisierung bestehender Vorschriften mag zweckmäßig sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Landesgesetzgeber weitere Steuerungs-, Planungs- und Berichtspflichten ohne nachgewiesenen Zusatznutzen schaffen müsste. Hochwasser-, Starkregen-, Hitze- und Dürrevorsorge sind zweifellos Aufgaben praktischer Daseinsvorsorge. Vonseiten der AfD ist jedoch zwischen wirksamer Gefahrenabwehr und einer bloßen Ausweitung klimapolitischer Verwaltung zu unterscheiden. Landtag Besonders bedenklich ist § 5 Abs. 3: An die Stelle der bisherigen Empfehlung kommunaler Klimaanpassungskonzepte tritt eine Verordnungsermächtigung, mit der die Landesregierung künftig zuständige Stellen und Anforderungen verbindlich bestimmen kann. Die entscheidenden Belastungen werden damit erst nach der parlamentarischen Entscheidung konkretisiert. Zwar sieht der Entwurf einen Belastungsausgleich vor. Die Landesregierung beziffert die voraussichtlichen Kosten der Konzepterstellung auf rund 20 Millionen Euro und plant für 2027 bis 2029 jeweils 6,7 Millionen Euro ein; eine Beteiligung des Bundes steht nach eigener Aussage noch aus – siehe Drucksache 18/18827, Seite 2. Dass zusätzliche Kosten zunächst verneint werden, obwohl künftige Verpflichtungen ausdrücklich vorgesehen sind, überzeugt daher nur formal. Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen zwar die Zielrichtung, verlangen aber ausdrücklich eine gesicherte Finanzierung nicht nur der Konzepte, sondern auch ihrer Umsetzung und der notwendigen Personalressourcen – siehe Stellungnahme 18/3967, Seite 2. Gerade dieser Einwand trifft den Kern: Ein weiterer Plan schützt weder eine Brücke vor Unterspülung noch ein Wohngebiet vor Überflutung. Ohne einsatzfähige Warnsysteme, unterhaltene Entwässerungsanlagen, tragfähige Hochwasserschutzmaßnahmen und eine funktionierende Infrastruktur droht die Konzepterstellung zum Selbstzweck zu werden. Auch die kritischen Stellungnahmen von Manfred Brugger und Dr. Martin Wehlan von der Gesellschaft für Fortschritt in Freiheit verdienen Beachtung. Brugger bemängelt insbesondere eine unzureichende Folgen- und Alternativenprüfung; Wehlan verweist auf die bereits vorhandenen Instrumente des Bau-, Hochwasser- und Katastrophenschutzrechts – siehe Stellungnahme 18/3977 und Stellungnahme 18/3987. Die Aussage „Alternativen: Keine“ in der Gesetzesbegründung – siehe Drucksache 18/18827, Seite 1 – ersetzt keine Prüfung, ob zielgenauere, freiwillige oder fachrechtlich bereits mögliche Maßnahmen mit geringerem Verwaltungsaufwand denselben Schutz erreichen könnten. Die erweiterten Berücksichtigungsgebote des § 6, das Monitoring mit Nachsteuerung nach § 9 sowie die Beratungs- und Beteiligungsstrukturen mögen jeweils für sich nachvollziehbare Elemente enthalten. Der Gesetzgeber muss aber prüfen, inwieweit dadurch bereits bestehende Prüfungen und Fachplanungen verdoppelt werden. Die Landesregierung verfügt schließlich bereits über eine Klimaanpassungsstrategie 2024 bis 2029. Ebenso wenig wird eine konkrete Schutzwirkung dadurch belegt, dass der Gesetzentwurf zusätz-14.10.2026 liche Gleichstellungsanforderungen für den Klimaanpassungsbeirat aufgreift – siehe § 11. Fachliche Eignung, örtliche Risikolage und tatsächliche Wirksamkeit müssen im Mittelpunkt stehen. Zusammenfassend muss kritisch angemerkt werden, dass der Gesetzentwurf den Nachweis eines angemessenen Verhältnisses zwischen zusätzlichem Verwaltungsaufwand und konkretem Schutzgewinn schuldig bleibt. Die AfD befürwortet praktische Gefahrenabwehr, resilienten Hochwasserschutz und funktionierende Infrastruktur, lehnt die Ausweitung unbestimmter Steuerungs- und Berichtspflichten aber ab. Folgende Unterscheidung hält die AfD dabei für entscheidend: Nicht die Zahl neuer Konzepte, sondern die messbare Verringerung von Schäden muss den Maßstab verantwortlicher Politik bilden. Die AfD-Fraktion lehnt den Gesetzentwurf deshalb entschieden ab. Er eröffnet zusätzliche Verpflichtungen für die kommunale Ebene, verschiebt wesentliche Einzelheiten auf spätere Rechtsverordnungen und lässt die dauerhafte Finanzierung konkreter Schutzmaßnahmen offen. Statt neue Verwaltungsmechanismen zu verstetigen, müssen bestehende Instrumente überprüft, Doppelstrukturen vermieden und verfügbare Mittel vorrangig in wirksamen Schutz von Menschen, Eigentum und Infrastruktur gelenkt werden. Landtag Anlage 7 Zu TOP 24 – Achtes Gesetz zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen – Gesetz zur Modernisierung des nordrhein-westfälischen Verkündungswesens – zu Protokoll gegebene Rede
